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ÜL  Überbrückungsleistungen

 

Auf den 1. Juli 2021 haben wir eine 11. Sozialversicherung erhalten: Die Überbrückungsleistungen für ab dem 60. Altersjahr ausgesteuerte Arbeitslose in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen.


ZIEL

Soziale Absicherung von ab dem 60. Altersjahr ausgesteuerten Arbeitslosen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, ergänzend zu den Massnahmen des Bundes zur Förderung der Weiterbeschäftigung älterer Arbeitnehmender.

Eine Person ist ausgesteuert, wenn sie ihren Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALV) ausgeschöpft hat oder wenn ihr Anspruch auf Taggelder der ALV nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erloschen ist und anschliessend keine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden kann. Die Aussteuerung erfolgt in dem Monat, in dem das letzte Taggeld bezogen wird oder in dem die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abläuft.


Versicherte Personen     

Die Überbrückungsleistungen sind wie die Ergänzungsleistungen zur AHV / IV keine Sozialversicherungsleistungen im eigentlichen Sinn, sondern entsprechen einer Versorgung, d.h. einem garantierten Mindesteinkommen für einen bestimmten Kreis der Bevölkerung. Daher ist hier eher von Anspruchsberechtigten als von Versicherten zu sprechen.


Organisation

Gesetz

Bundesgesetz (ÜLG) mit Verordnung


Träger

Bund und Kantone, teilweise Gemeinden


Vollzug

Der Vollzug erfolgt über die Durchführungsstellen für die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Sie melden die ÜL-Beziehenden und die Höhe der Überbrückungsleistungen der Zentralen Ausgleichstelle (ZAS) zuhanden des EL-Informationssystems.


Beitrags-
PFLICHT

Die Finanzierung der Überbrückungsleistung erfolgt wie die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV erfolgt ausschliesslich aus Steuergeldern (keine Beiträge/Prämieneinnahmen).


Beitrags-
bemessung

vgl. Beitragspflicht


Anspruchs-
voraus-
setzungen

Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (1), wenn sie

  • in dem Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden,

  • mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahres, und ein jährliches Erwerbseinkommen von mindestens drei Vierteln der maximalen AHV-Vollrente erzielt haben (ab 2025 = CHF 22’680.–) oder entsprechende Erziehungs-/Betreuungsgutschriften der AHV geltend machen können sowie

  • über ein Reinvermögen von weniger als CHF 50 000.– (für Alleinstehende) bzw. CHF 100 000.– (für Ehepaare) verfügen (halber Ansatz gemäss ELG 9a).

(1) Im Rahmen des Abkommens über die Personenfreizügigkeit (FZA) sind Überbrückungsleistungen in Mitgliedsstaaten der EU, nach Island, Liechtenstein oder Norwegen zu exportieren. Dazu ist die Höhe der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen an die Kaufkraft des Wohnsitzstaates anzupassen.

Vermögen

In Bezug auf das Vermögen gelten grundsätzlich analoge Bestimmungen wie für die Ergänzungsleistungen.


Dauer der Bezugsberechtigung

Der Anspruch beginnt, sofern sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, am 1. Tag des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist.

Der Anspruch erlischt am Ende des Monats, in dem eine Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.

Der Anspruch endet mit Erreichen des Referenzalters.

Der Anspruch erlischt zudem dann, wenn zum frühestmöglichen Zeitpunkt des AHV-Renten-Vorbezugs absehbar ist, dass mit Erreichen des Referenzalters Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV bestehen wird.

Keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Anspruch auf eine IV-Rente und solche, die vom Vorbezug der AHV Gebrauch machen → Vorrang der Ergänzungsleistungen vor den Überbrückungsleistungen.


Leistungen

Überbrückungsleistungen werden aufgrund der individuellen Verhältnisse der betreffenden Person massgefertigt und laufend an die sich ändernde Situation angepasst. Sie bestehen aus

  • der jährlichen Überbrückungsleistung, die monatlichen Raten ausbezahlt wird (Bedarfsrente) und

  • der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, die nicht anderweitig (z.B. die Krankenversicherung) gedeckt werden.

Sachleistungen

Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

Zusätzlich zu den monatlich ausgerichteten Überbrückungsleistungen können ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten gesondert vergütet werden. Dies für

  • zahnärztliche Behandlung,

  • Diät,

  • Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle,

  • Hilfsmittel und

  • die Kostenbeteiligung der Krankenkasse (Franchise und Selbstbehalt)

Pro Kalenderjahr werden Krankheits- und Behinderungskosten von höchstens CHF 5 000.– für Alleinstehende, bzw. CHF 10 000.– für Ehepaare und Personen, die mit minderjährigen Kindern oder Kindern in Ausbildung (bis zum 25. Altersjahr), zusammenleben übernommen.

Geldleistungen

jährliche Überbrückungsleistung, die monatlich ausbezahlt wird

anerkannte Ausgaben
- anrechenbare Einnahmen
___________________________
= Ergänzungsleistung

Die Überbrückungsleistung beträgt höchstens das 2,25-Fache des Betrags für den Lebensbedarf. Ab 2025 sind dies für alleinstehende Personen CHF 46’508.– bzw. CHF 69’762.– für Ehepaare oder Personen, die mit minderjährigen Kindern oder Kindern in Ausbildung (bis zum 25. Altersjahr) zusammenleben.

Die Berechnung richtet sich grundsätzlich nach den Kriterien für die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV für Personen, die nicht im Heim wohnen.

Als anrechenbare Ausgaben zu berücksichtigen sind ggf. zudem Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens sowie Sozialversicherungsbeiträge und ggf. Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge.


Verfahren

Geltendmachen der Leistung

Die Überbrückungsleistungen sind durch eine schriftliche Anmeldung geltend zu machen. Die Ausgleichskassen werden dazu ein Formular zum Download erstellen.

Zuständig sind die Durchführungsstellen für die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV.

Meldepflicht

Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von der Bezügerin /dem Bezüger bzw. ihren Angehörigen (oder Dritten, denen die Leistung zukommt) umgehend der Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zu melden.

Rechtspflege

Für die Ergänzungsleistungen (nicht aber Beihilfen und Gemeindezuschüsse)

  1. Einsprache an der verfügenden Stelle
    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen an der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.

  2. Beschwerde
    Gegen Einsprache-Entscheide kann innerhalb von 30 Tagen am kantonalen (Wohnsitz) Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben werden.

  3. Beschwerde ans Bundesgericht
    Gegen Entscheide des kant. Sozialversicherungsgerichts kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde am Bundesgericht, erste sozialrechtliche Abteilung in Luzern erhoben werden. Dieses entscheidet abschliessend.

Liegenschaften/Grundstücke sind grundsätzlich zum Verkehrswert einzusetzen.


Links/
Literatur

Merkblätter der Info-Stelle (Download von www.ahv-iv.ch > Merkblätter & Formulare, oder Bezug von AHV-Gemeindezweigstelle bzw. Ausgleichskasse)

Leitfaden Schweizerische Sozialversicherung (Standardwerk mit 19 Kapiteln auf rund 1000 Seiten) – hier bestellen

«Jahrbuch der Sozialversicherungen» (auch in Französisch, Italienisch und Englisch erhältlich), jährlich aktualisiert finden Sie hier übersichtlich auf rund 180 Seiten das Wichtigste. Gertrud E. Bollier – hier bestellen

«Penso» bietet als Webplattform und Zeitschrift (6 Nr. pro Jahr) Aktuelles rund um Personalmanagement, Sozialversicherungen und berufliche Vorsorge sowie News aus Verbänden, wegweisende Gerichtsentscheide und schliesslich Leithilfen zu Lebens- und Arbeitswelten. Mehr unter https://vps.epas.ch/unsere-zeitschriften-im-ueberblick/penso