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FamZ  Familienzulagen


ZIEL

Teilweiser finanzieller Ausgleich der Familienlasten


Versicherte Personen     

Arbeitnehmende in der Landwirtschaft und selbständig erwerbende Landwirte aufgrund des Bundesgesetzes über Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG).

Laut FamZG Erwerbstätige (d.h. Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende) ausserhalb der Landwirtschaft mit einem AHV- pflichtigen Jahreseinkommen von mindestens der halben minimalen AHV-Vollrente (ab 2025 = CHF 7 560.–) und Nichterwerbstätige mit einem Jahreseinkommen der betreffenden Familie bis zum eineinhalb-Fachen der maximalen AHV-Vollrente (ab 2025 = CHF 45 360.–).


Organisation

Gesetz
Bundesgesetzes über Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
Bundesgesetz über Familienzulagen (FamZG) 

Träger
Arbeitgeber, Verbände, Bund und Kantone

Vollzug
Familienausgleichskassen (FAK) – kantonale, vom betreffenden Kanton anerkannte oder von AHV-Ausgleichskassen geführte FAK, in der Regel in Zusammenarbeit mit der AHV-Ausleichskasse und den Arbeitgebern


Beitrags-
PFLICHT

Für Erwerbstätige werden die Beiträge in Prozenten des AHV-pflichtigen Erwerbseikommens berechnet. Die Kantone regeln die Finanzierung in ihrer Familienzulagenordnung.

Die Familienzulagen gehen voll zu Lasten des Arbeitgebers (Ausnahme: Kanton Wallis erhebt von den Arbeitnehmenden 0,3 Lohprozente).

Für Selbständigerwerbende ist die Beitragspflicht auf Jahreseinkommen bis CHF 126'000.– (ab 2016 CHF 148'200.–) beschränkt. Betreffend Arbeitnehmende ist hingegen der volle Jahreslohn beitragspflichtig.


Beitrags-
bemessung

vgl. vorstehend


Anspruchs-
voraus-
setzungen

Erwerbstätige Väter oder Mütter mit anspruchsberechtigten Kindern haben Anrecht auf Familienzulagen, wenn ihr AHV-pflichtiges Jahreseinkommen mindestens der halben minimalen AHV-Vollrente entspricht (ab 2025 = CHF 7 560.– pro Jahr bzw. CHF 630.– pro Monat). Wird das Mindesteinkommen nicht erreicht, besteht ggf. ein Anspruch für Nichterwerbstätige.

  • Für Arbeitnehmende entsteht und Erlischt der Anspruch auf Familienzulagen mit dem Lohnanspruch. Der Leistungsanspruch richtet sich nach dem Erwerbsortsprinzip.

  • Für ANobAG (Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber) massgebend ist Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie für die AHV erfasst sind.

  • Selbständigerwerbende unterstehen grundsätzlich der Familienzulagenordnung am Firmensitz, wenn ein solcher fehlt, am Wohnkanton.

Nichterwerbstätige haben Anspruch auf Familienzulagen, wenn ihr steuerbares Jahreseinkommen, den anderthalbfachen Betrag der maximalen AHV-Vollrente (ab 2025 = CHF 45’360.–) nicht übersteigt. Der Anspruch besteht, solange sie und ihre Kinder den Wohnsitz in der Schweiz haben.
Der Anspruch entfällt für Nichterwerbstätige, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen und solche, deren Ehegatte erwerbstätig ist oder eine AHV-Rente bezieht.


Leistungen

Sachleistungen

keine


Geldleistungen

Die Familienzulagen gemäss FamZG umfassen

  • Kinderzulage von mind. CHF 215.–/Monat
    für Kinder ab Geburtsmonat bis grundsätzlich zum vollendeten 16. Altersjahr (wenn invalid, bis zum vollendeten 20. Altersjahr)

  • Ausbildungszulage von mind. CHF 268.–/Monat
    für Kinder ab dem Beginn der nachobligatorischen Ausbildung (frühestens ab dem 15. Altersjahr) bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr

    Die Kantone können höhere Ansätze vorsehen. 2024 haben nur die Kantone AG, BL, GL, SO und TI den Mindestansatz gewährt.

Die Kantone können Geburts- und Adoptionszulagen vorsehen, wovon die Kantone FR, GE, JU, LU, NE, SZ (nur Geburtszulage), UR, VD und VS Gebrauch gemacht haben. 

Für Arbeitnehmende erfolgt die Auszahlung der Familienzulagen durch den Arbeitgeber. Sie werden in der Regel zusammen mit dem Lohn ausbezahlt, d.h. bevorschusst und der Familienausgleichskasse in Rechnung gestellt. Der Arbeitgeber hat die Kinderzulagen betragsmässig auszuscheiden und als solche zu bezeichnen. Die Familienausgleichskasse kann die Auszahlung selbst vornehmen, wenn der Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nachkommt. 


Anspruchskonkurrenz der Eltern

Für dasselbe Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. Die Differenzzahlung bleibt vorbehalten.

Haben mehrere Personen für dasselbe Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidg. oder kantonalem Recht, steht der Anspruch in nachfolgender Reihenfolge zu:
a)    der erwerbstätigen Person;
b)    der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte;
c)    der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zur Mündigkeit lebte;
d)    der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist;
e)    der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (1) (2);
f)    der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (1) (2).

(1)     wenn beide oder keine der anspruchsberechtigten Personen im Kanton arbeitet, in dem das Kind wohnt. Dies bedingt, dass dem Gesuch die Angaben zum Einkommen beider Personen gemacht werden. Die meisten FAK verlangen die Bestätigung, dass der anmeldende Elternteil das höhere Einkommen erzielt.
(2)     Wenn eine erwerbstätige Person durch Vorlage einer Vereinbarung oder eines Gerichtsbeschlusses nachweist, dass sie das alleinige Sorgerecht hat, muss sie keine Angaben über allfällige weitere Anspruchsberechtigte Personen beibringen.
Dasselbe gilt im Fall von gemeinsamer elterlicher Sorge, wie diese Person entsprechend nachweisen kann, dass das Kind überwiegend bei ihr lebt.

Differenzzahlung: 
Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweit-anspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, hat die zweit-anspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag um den der gesetzlichen Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im andern. Die Differenzzahlung ist spätestens zwölf Monate nach Begründung des Leistungsanspruchs auszuzahlen.


Anspruch für Kinder im Ausland

Nur wo es im Sozialversicherungsabkommen der Schweiz mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist, können Familienzulagen für im Ausland wohnhafte Kinder exportiert werden.

Für Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende gilt:

  • Schweizer/innen und Angehörige von EU-Mitgliedstaaten mit Familien im EU-Raum und Angehörige von EFTA-Staaten (Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Island) mit Familien im EFTA-Raum, erhalten die Kinder- bzw. Ausbildungs-Zulagen, dies ungekürzt (kein Export von Geburts- oder Adoptionazulagen).

  • Staatsangehörige aus Bosnien-Herzegowina erhalten die Zulagen für Kinder ungekürzt, unabhängig vom Wohnort des Kindes.

  • In allen andern Fällen besteht kein Anspruch, wenn das Kind im Ausland wohnt.
    Eine Sonderstellung nimmt die Ausbildung eines Kindes im Ausland ein,
    dessen Familie in der Schweiz lebt. Während längsten 5 Jahren wird dabei der Wohnsitz in der Schweiz angenommen und solange die Ausbildungszulage gewährt.


Sonderregelung für Erwerbstätige im Ausland 

Vätern oder Müttern (nur wenn Kindsverhältnis im Sinne des ZGB), die 

  • im Dienste der Eidgenossenschaft (Bundespersonalgesetz) oder einem anerkannten Hilfswerk im Ausland tätig und in der Schweiz obligatorisch d.h. pflichtversichert sind (AHVG 1a/1c) oder

  • mittels Entsandtenbescheinigung im Ausland erwerbstätig sind und in der Schweizer AHV versichert bleiben oder die AHV weiterführen (AHVG 1a/3a)

werden für im Ausland lebende Kinder die Familienzulagen auch in andere als die vorerwähnten Staaten ausgerichtet. Der Bezug von Familienzulagen ist aber nur möglich, wenn für das betreffende Kind im Wohnsitzstaat nicht schon ein entsprechender Anspruch besteht. Zudem werden die Familienzulagen an die Kaufkraft des jeweiligen Staates angepasst.


Verfahren

Geltendmachen der Leistung

Die Familienzulagen werden mittels Formular der zuständigen Familienausgleichskasse geltend gemacht; für Arbeitnehmende unter Vermittlung ihres Arbeitgebers.


Meldepflicht

Jede wesentliche Änderung in den für den Bezug von Zulagen massgebenden Verhältnissen (Ausbildung bzw. deren Abbruch, Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder Unterbuch des Lohnbezugs von mehr als drei Monaten) ist von anspruchsberechtigten Person und der Arbeitgeber umgehend der zuständigen Familienausgleichskasse zu melden.


Rechtspflege

  1. Einsprache an verfügende Familienausgleichskasse
    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen an die verfügende Familienausgleichskasse Einsprache erhoben werden. Die Einsprache-Entscheide sind in angemessener Frist zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

  2. Beschwerde
    Gegen Einsprache-Entscheide kann innerhalb von 30 Tagen am kantonalen Sozialversicherungsgericht (Sitz der Familien-Ausgleichskasse) Beschwerde erhoben werden.

  3. Letztinstanzliche Beschwerde ans Bundesgericht
    Gegen Urteile des kantonalen (Sozial-)Versicherungsgerichts kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde am Bundesgericht, erste sozialrechtliche Abteilung in Luzern, erhoben werden. Dieses entscheidet abschliessend.


Links/
Literatur

Merkblätter der Info-Stelle (Download von www.ahv-iv.ch > Merkblätter & Formulare, oder Bezug von AHV-Gemeindezweigstelle bzw. Ausgleichskasse)

Leitfaden Schweizerische Sozialversicherung (Standardwerk mit 19 Kapiteln auf rund 1000 Seiten) – hier bestellen

«Jahrbuch der Sozialversicherungen» (auch in Französisch, Italienisch und Englisch erhältlich), jährlich aktualisiert finden Sie hier übersichtlich auf rund 180 Seiten das Wichtigste. Gertrud E. Bollier – hier bestellen

«Penso» bietet als Webplattform und Zeitschrift (6 Nr. pro Jahr) Aktuelles rund um Personalmanagement, Sozialversicherungen und berufliche Vorsorge sowie News aus Verbänden, wegweisende Gerichtsentscheide und schliesslich Leithilfen zu Lebens- und Arbeitswelten. Mehr unter https://vps.epas.ch/unsere-zeitschriften-im-ueberblick/penso

  • www.ahv-iv.ch

  • www.ausgleichskasse.ch

  • www.bsv.admin.ch, Familienzulagen
    Gesetze (FamZG, FLG) und Verordnungen;
    Eidg. Kommission für Familienfragen (EKFF) sowie
    Geschäftsfeld «Familie, Generationen und Gesellschaft FGG» des BSV

  • www.sozialversicherungen.admin.ch, Familienzulagen
    Wegleitung zum FamZG (FamZWL)

  • www.seco.admin.ch
    KMU-Handbuch Beruf und Familie, Seco, Download von Themen, Arbeit, Freibarkeit von Familie und Beruf

  • www.profamilia.ch
    Familiencharta 2004, Links mit Hinweisen zu Mütter-/Väter-/Kinder-bezogenen Themen

  • www.familienservice.ch
    Massnahmen /Dienstleistungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf

  • www.tagesfamilien.ch
    Homepage des Dachverbands von Tagesfamilienorganisationen mit aufschlussreichen Hinweisen um die Fremdbetreuung von Kindern ausserhalb von Krippe und Hort

  • www.kinderschutz.ch
    Informationen zu den Themenbereichen gewaltfreie Erziehung, Gewalt an Kindern und Kinderrechte; Links zu anderen Organisationen/Institutionen, Hinweise auf Publikationen und Veranstaltungen

  • www.tschau.ch
    Site für Jugendliche: mit Informationen und Auskunft zu allen Themen, die Jugendliche beschäftigen. Auf «mein TSCHAU» können persönliche Fragen gestellt werden.