EO Erwerbsersatzordnung
ZIEL
Ersatz eines Teils des infolge Dienstleistung für Schweizer Militär, Zivildienst oder Zivilschutz entstandenen Einkommensausfalls.
Seit Juli 2005 kompensiert die EO zusätzlich einen Teil des Verdienstausfalls erwerbstätiger Mütter während 14 Wochen nach der Niederkunft (Mutterschaftsentschädigung, MSE) und ab Januar 2021 während des 2-wöchigen Urlaubs für den anderen Elternteil (EAE).
Mit der Betreuungsentschädigung (BUE, seit 1. Juli 2021) sollen Eltern, die ein gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen, die Möglichkeit geboten werden, ihre Erwerbstätigkeit für maximal 98 Tage zu unterbrechen, um sich um das Kind zu kümmern.
Versicherte Personen
Grundsätzlich wie AHV. Bezugsberechtigt sind Personen, die in der Schweizer Armee bzw. unserem Zivilschutz Dienst leisten, bzw. an Stelle davon zivilen Er-satzdienst leisten (auch Besuch J+S-Leiterkurse oder Jungschützenleiterkurs).
Ferner Mütter, die in den letzten neun Monaten vor der Niederkunft in der AHV/IV versichert waren und mindestens fünf Monate Beiträge aus Erwerbstätigkeit entrichtet haben; sowie ggf. die Väter während des 14-tägigen Vaterschaftsurlaubs und Eltern die ihr gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen müssen, während des maximal 14-wöchigen Betreuungsurlaubs.
Organisation
Gesetz
EO-Gesetz mit Verordnung, Wegleitung, abschliessend (für alle gleich)
Träger
Bund und Kantone
Vollzug
Ausgleichskassen unter Mitwirkung der Rechnungsführer von Militär und Zivilschutz
Beitrags-
PFLICHT
Erwerbstätige
Beginn mit Aufnahme der Erwerbstätigkeit, frühestens ab dem 1. Januar nach vollendetem 17. Altersjahr. Ende mit Aufgabe der Erwerbstätigkeit, aber frühestens wie für Nichterwerbstätige, ab Erreichen des Referenzalters.
Freibetrag für Erwerbstätige im Rentenalter.
Nichterwerbstätige
Beginn am 1. Januar nach vollendetem 20. Altersjahr, Ende durch Aufnahme der Erwerbstätigkeit oder Erreichen des Referenzalters.
Sonderregelung für Ehepaare: Die nicht erwerbstätige Ehefrau bzw. der nicht erwerbstätige Ehemann mit Wohnsitz in der Schweiz ist beitragsfrei mitversichert, wenn der andere Ehegatte in der Schweiz als erwerbstätig gilt und pro Kalenderjahr mindestens doppelt so viel Beiträge entrichtet wie ein Student. Zudem darf der erwerbstätige Ehegatte das Referenzalter noch nicht überschritten haben.
Beitrags-
bemessung
Arbeitnehmende
(Unselbständigerwerbende)
Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig – zusammen mit der IV/EO und ALV – vom massgebenden Lohn (Beitragsbezug durch Ausgleichskasse voll bei Arbeitgeber)
ANobAG
(Unselbständigerwerbende, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist – vgl. AHVG 6), entrichten ihre Beiträge selbst; dies wie Arbeitnehmende aber inkl. Arbeitgeberanteil vom Reineinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund Meldung der direkten Bundessteuer (Beitragsbezug zusammen mit IV/EO und ALV durch Ausgleichskasse)
Selbständigerwerbende
Vom Reineinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf Grund Meldung der direkten Bundessteuer (Beitragsbezug zusammen mit IV/EO durch Ausgleichskasse)
Nichterwerbstätige
Vom Vermögen, zuzüglich allfälligem kapitalisierten Ersatzeinkommen (Beitragsbezug zusammen mit IV/EO durch Ausgleichskasse)
Anspruchs-
voraus-
setzungen
EO: Dienst und Sold in Schweizer Armee, Zivilschutz oder zivilem Ersatzdienst;
Teilnahme an Kaderbildungskursen von Jugend+Sport sowie von Jungschützenleiterkursen.
MSE: Frauen, die im Zeitpunkt der Niederkunft Arbeitnehmerin oder Selbständigerwerbende sind, wenn sie während 9 Monaten vor der Niederkunft im Sinn der AHV obligatorisch versichert waren und in dieser Zeit mindestens 5 Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
EAE: Entschädigung für den anderen Elternteil (zuvor VSE genannt) analog zur MSE; dies innerhalb der halbjährigen Rahmenfrist, die mit Geburt des Kindes zu laufen beginnt.
BUE: Eltern, die die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen; und m Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit Arbeitnehmend oder Selbständigerwerbend sind (Pro Krankheitsfall oder Unfall besteht nur ein Anspruch). Dies innerhalb der 18-monatigen Rahmenfist, die mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen beginnt.
Ein Kind ist gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn:
eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist; der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist;
ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht; und mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss
AdopE: Erwerbstätige, die ein unter vier Jahre altes Kind zur Adoption aufnehmen und die Mindestversicherungs-/erwerbszeit gemäss MSE erfüllt haben. Wenn Eltern des Adoptionsurlaub aufteilen, besteht nur Anspruch auf eine Entschädigung.
Leistungen
Sachleistungen
keine
Geldleistungen
EO: Taggeld (Grundentschädigung von 80% des letztversicherten Verdienstes, maximal CHF 220.–/Tag; mit Minimalgarantie)
ggf. mit Kinder-, Betreuungs- und/oder Betriebszulage
MSE/EAE/BUE/AtopE: nur Taggeld (Grundentschädigung von 80% des letztversicherten Verdienstes, maximal CHF 220.–/Tag; keine Minimalgarantie)
Mutterschaftsurlaub dauert in der Regel 98 Tage ab Geburt;
Vaterschaftsurlaub 14 Tage innert 6 Monaten ab Geburt,
Betreuungsurlaub maximal 98 Tage innerhalb von18 Monaten,
Adoptionsurlaub 14 Tage
Verfahren
Geltend machen des Anspruchs
EO: mittels EO-Meldekarte (persönliche Angaben ausfüllen und unterschreiben). und Meldekarte an Arbeitgeber zwecks Ergänzung seiner Angaben zur Weiterleitung an die für ihn zuständige AHV-Ausgleichskasse übergeben. Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige übergeben die Meldekarte direkt der Ausgleichskasse, welche die Beiträge erhebt (Studierende und durch den Ehegatten mitversicherte der AHV-Zweigstelle am Wohnort).
MSE/EAE/BUE/AtopE mittels entsprechenden amtlichen Formulars; Download vom Internet (www.ahv-iv.ch > Merkblätter & Formulare > jeweils im Unterkapitel Leistungen der EO)
Die EO (Erwerbsausfallentschädigung) wird in der Regel formlos ausgerichtet. Wer mit der Berechnung/Festsetzung nicht einverstanden ist, kann mit der zuständigen AHV-Ausgleichskasse Kontakt aufnehmen und – falls sich die Unstimmigkeit nicht klären lässt – eine Verfügung verlangen. Mit dieser kann der ergriffen Rechtsweg werden.
Rechtspflegeverfahren
Einsprache an verfügende AHV-Ausgleichskasse
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen an der verfügenden AHV-Ausgleichskasse Einsprache erhoben werden. Die Einsprache-Entscheide sind in angemessener Frist zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.Beschwerde
Gegen Einsprache-Entscheidekann innerhalb von 30 Tagen am Wohnsitz der betroffenen Person – wenn die EO von einer kantonalen Ausgleichskasse ausgerichtet wird, am Sitz der Ausgleichskasse – Beschwerde erhoben werden..
Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einsprache-Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.Beschwerde ans Bundesgericht
Gegen Entscheide des kant. Sozialversicherungsgerichts kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde am Bundesgericht, zweite sozialrechtliche Abteilung in Luzern, erhoben werden. Dieses entscheidet abschliessend.
Links/
Literatur
Merkblätter der Info-Stelle (Download von www.ahv-iv.ch > Merkblätter & Formulare, oder Bezug von AHV-Gemeindezweigstelle bzw. Ausgleichskasse)
Leitfaden Schweizerische Sozialversicherung (Standardwerk mit 19 Kapiteln auf rund 1000 Seiten) – hier bestellen
«Jahrbuch der Sozialversicherungen» (auch in Französisch, Italienisch und Englisch erhältlich), jährlich aktualisiert finden Sie hier übersichtlich auf rund 180 Seiten das Wichtigste. Gertrud E. Bollier – hier bestellen
«Penso» bietet als Webplattform und Zeitschrift (6 Nr. pro Jahr) Aktuelles rund um Personalmanagement, Sozialversicherungen und berufliche Vorsorge sowie News aus Verbänden, wegweisende Gerichtsentscheide und schliesslich Leithilfen zu Lebens- und Arbeitswelten. Mehr unter https://vps.epas.ch/unsere-zeitschriften-im-ueberblick/penso
www.ahv-iv.ch
(Merkblätter, Formulare, nützlichen Informationen …)www.bsv.admin.ch
(Gesetzes- und Verordnungstexte, Aktuelles …)