EL Ergänzungsleistungen zur AHV
ZIEL
Mit den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV wird die in der Bundesverfassung garantierte Existenzsicherung von Personen, die AHV/IV-Leistungen beziehen, gewährleistet. Dazu werden dem individuellen Bedarf angepasste Zuschüsse ausgerichtet. Dies allerdings nur, wenn die Existenzsicherung der Bezüger/innen nicht durch reguläre Versicherungsleistungen, anderweitiges Einkommen und Vermögen, gedeckt werden kann.
Versicherte Personen
In der Schweiz wohnhafte Personen, die eine Rente oder Hilflosenentschädigung der AHV/IV, oder während mindestens 180 Tagen IV-Taggelder beziehen, sofern ihre anerkannten Ausgaben das anrechenbare Einkommen übersteigen.
Organisation
Gesamtschweizerisch werden Ergänzungsleistungen aufgrund des ELG erbracht. Der Vollzug wurde vom Bund an die Kantone delegiert.
Zusätzlich zu den Ergänzungsleistungen aufgrund des Bundesrechts, richten einzelne Kantone auch kantonale Leistungen in Form von Beihilfen aus.
Überdies gibt es Gemeinden, die Personen, welche Ergänzungsleistungen und/oder Beihilfen beziehen, auch Gemeindezuschüsse gewähren.
Gesetz
Bundesgesetz (ELG) mit Verordnung und Wegleitung; ggf. zuzüglich kantonale und kommunale Gesetzgebung.
Träger
Bund und Kantone, teilweise Gemeinden
Vollzug
In der Regel kantonale Ausgleichskassen. Es ist Sache der Kantone, die Durchführungsstelle zu bezeichnen. Mit Ausnahme der Kantone Basel-Stadt, Genf und Zürich (AHV-Gemeindezweigstellen) sind es die Kantonalen Ausgleichskassen, denen der Vollzug des ELG obliegt.
Beitrags-
PFLICHT
Die Finanzierung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV erfolgt ausschliesslich aus Steuergeldern (keine Beiträge/Prämieneinnahmen). Fünf Achtel der jährlichen Ergänzungsleistungen gehen zulasten des Bundes, drei Achtel und alle Krankheits- und Behinderungskosten gehen zu Lasten der Kantone. Gemessen an den Gesamtausgaben für die EL beträgt der Anteil der Kantone rund 70%.
Allfällige kantonale Beihilfen sind durch den betreffenden Kanton, ggf. zusammen mit den Gemeinden zu finanzieren; weitergehende Gemeinde-/Mietzinszuschüsse von den betreffenden Gemeinden.
Beitrags-
bemessung
vgl. Beitragspflicht
Anspruchs-
voraus-
setzungen
1. Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz (Karenzfristen für EL- Bezug)
Schweizer/innen
und Angehörige von EU-/EFTA-Staaten (bilaterale Verträge FZA)
ohne bestimmte Wohn- oder Aufenthaltsdauer; d.h. sofort
Rentner/innen von EU- und EFTA-Staaten, die sich als nichterwerbstätige in der Schweiz niederlassen wollen, müssen über ein Renteneinkommen und Vermögen verfügen, das den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausschliesst. Andernfalls müssen Angehörige für ihren vollumfänglichen Unterhalt in der Schweiz bürgen.Ausländer/innen aus Vertragsstaaten (ausserhalb des EU-/EFTA-Raums) sowie Flüchtlinge
in der Regel die letzten 5 Jahre Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz.Ausländer/innen aus Nichtvertragsstaaten
in der Regel die letzten 10 Jahre Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz
Nach einem Auslandaufenthalt von mehr als 3 Monaten pro Jahr, muss die Karenzfrist neu bestanden werden.
2. Bezug einer AHV/IV-Rente oder Hilflosenentschädigung oder von mindestens 180 IV-Taggeldern
3. Anerkannten Ausgaben müssen die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, wobei ab einer bestimmten Höhe auch das Vermögen berücksichtigt wird.
4. Das Vermögen darf CHF 100 000.– (Ehepaare CHF 200 000.–; plus je Kind mit Kinder-/Waisenrente der AHV CHF 50 000.–) nicht übersteigen. Dabei wird selbstbewohntes Wohneigentum ausser Acht gelassen.
VERMÖGEN
Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden (inkl. Hypotheken bis zum Liegenschaftswert) abgezogen werden.
Vermögenswerte, auf die verzichtet wurde und der Vermögensverzehr vor dem AHV/IV-Rentenbezug
Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn in den zehn Jahren vor Bezug der AHV-Altersrente oder ab dem Bezug einer Hinterlassenenrente der AHV oder eine Invalidenrente (1. Säule) pro Jahr mehr als 10% des Vermögens verbraucht wurden. Für Vermögen bis CHF 100 000.– beträgt die Grenze des jährlichen Vermögensverzehrs fix CHF 10 000.–.
Vermögensfreigrenzen
CHF 30 000.– für Alleinstehende
CHF 50 000.– für Ehepaare
CHF 15 000.– Grenzerweiterung je Waise/Kind
CHF 112 500.– Grenzerweiterung für selbstbewohntes Wohneigentum
Wenn die betreffende Vermögensfreigrenze überschritten wird, muss der übersteigende Anteil wie folgt zum Einkommen geschlagen werden (in einigen Kantonen gelten für Personen im Heim andere Werte):
- für Invalide und Hinterlassene 1/15
- für Betagte 1/10
In der Berechnung zu berücksichtigen sind die gesamten, im In- und Ausland befindlichen, Vermögenswerte. Auch entäussertes Vermögen (z.B. verschenktes Vermögen oder unter dem Marktwert überlassenes Haus) ist – wie vorhandenes – in die Berechnung miteinzubeziehen.
BEZUGSBEGINN
Der Bezug erfolgt auf Antrag; (sofern die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind) erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist.
Wird die Anmeldung für Ergänzungsleistungen innert sechs Monaten seit Zustellung der AHV/IV-Rentenverfügung eingereicht, beginnt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV wie folgt:
Zusprache der AHV/IV-Rente ab Monat der Rentenanmeldung oder später → erstmaliger Anspruch auf Ergänzungsleistungen gleichzeitig mit demjenigen auf die AHV/IV-Leistung.
Zusprache der AHV/IV-Rente für eine vor der Rentenanmeldung liegende Zeitspanne → erstmaliger Anspruch auf Ergänzungsleistungen in dem Monat, in dem die AHV/IV-Rentenanmeldung eingereicht wurde.
Leistungen
Ergänzungsleistungen werden aufgrund der individuellen Verhältnisse der betreffenden Person massgefertigt und laufend an die sich ändernde Situation angepasst. Sie bestehen aus
der jährlichen Ergänzungsleistung, die in monatlichen Raten ausbezahlt wird (Bedarfsrente) und
der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, die nicht anderweitig (z.B. die Krankenversicherung) gedeckt werden.
Sachleistungen
Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
Zusätzlich zu den monatlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen können ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten gesondert vergütet werden.
Dies für
zahnärztliche Behandlung,
Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen,
ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren,
Diät,
Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle,
Hilfsmittel und
die Kostenbeteiligung der Krankenkasse (Franchise und Selbstbehalt)
Die Kantone bezeichnen die Kosten, die unter vorgenannter Aufstellung vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben beschränken.
Geldleistungen
jährliche Ergänzungsleistung, die monatlich ausbezahlt wird
anerkannte Ausgaben
- anrechenbare Einnahmen
___________________________
= Ergänzungsleistung
In der Berechnung wird zwischen Personen, die in Heimen leben, und solchen, die selbständig wohnen, unterschieden. Somit ergeben sich grundsätzlich folgende anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen:
BERECHNUNGSGRUNDLAGE NICHT-HEIMBEWOHNER/INNEN
Anrechenbare Einnahmen
Vermögensertrag
ggf. Anteil Vermögensverzehr
AHV/IV-Rente
andere Renten
ggf. 2/3 des Erwerbseinkommens minus Freibetrag von CHF 1300.– bzw. CHF 1950.– für Ehepaare
Erwerbseinkommen von Ehegatten zu 80%, auch wenn er/sie keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat
evtl. weitere Einnahmen
anerkannte Ausgaben
Allgemeiner Lebensbedarf (pro Jahr CHF 20’670.– für Alleinstehende bzw. 31’005.– für Paare; ggf. Zuschlag pro Kind, wenn ab 11-jährig erhöht)
Kant. Durchschnittsprämie (ggf. betreffende Region) für die Krankenkasse, höchstens die effektive Prämie
Mietzins (Es gilt ein Höchstbetrag, der je nach Region – Grosszentren, d.h. Zürich, Basel, Genf und Lausanne, städtisch oder ländlich – und Anzahl Personen, die in der Wohnung leben variiert)
notwendige/ausgewiesene Kosten für familienergänzende Betreuung von bis 11-jährigen Kindern
evtl. weitere Ausgaben
BERECHNUNGSGRUNDLAGE HEIMBEWOHNER/INNEN
Anrechenbare Einnahmen
Vermögensertrag
ggf. Anteil Vermögensverzehr
AHV/IV-Rente
andere Renten
Leistungen der Krankenkasse
Erwerbseinkommen von Ehegatten zu 80%, auch wenn er/sie keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat
evtl. weitere Einnahmen
anerkannte Ausgaben
Tagestaxe (Hotellerie und Betreuung sowie Eigenanteil an Pflegekosten; kantonal unterschiedliche Höchsttaxen)
Betrag für persönliche Ausgaben
Kant. Durchschnittsprämie (ggf. betreffende Region) für die Krankenkasse, höchstens die effektive Prämie
notwendige/ausgewiesene Kosten für familienergänzende Betreuung von bis 11-jährigen Kindern
evtl. weitere Ausgaben
Verfahren
Geltendmachen der Leistung
Die Ergänzungsleistungen sind durch eine schriftliche Anmeldung geltend zu machen. Es ist gemäss ELG Sache der Kantone, die Durchführungsstelle zu bezeichnen. Mit Ausnahme der Kantone Basel-Stadt, Genf und Zürich (AHV-Gemeindezweigstellen) sind es die Kantonalen Ausgleichskassen, denen der Vollzug des ELG obliegt.
Zuständig für die Festsetzung und das Auszahlen der Ergänzungsleistung ist der Kanton in dem die Bezügerin bzw. der Bezüger den Wohnsitz hat. Ein Heimaufenthalt (in einem anderen Kanton) begründet keinen neuen Wohnsitz.
Aufgrund der Angaben und gesetzlichen Bestimmungen berechnet die Durchführungsstelle den Anspruch auf Ergänzungsleistungen und erlässt die Verfügung über Art und Umfang der Leistung.
Bearbeitungsdauer: Wenn alle für die Feststellung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen eingegangen sind, hat die Durchführungsstelle 90 Tage Zeit, um die Höhe der Leistung zu verfügen. Sonst sind Vorschusszahlungen auszurichten.
Meldepflicht
Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von der Bezügerin /dem Bezüger bzw. ihren Angehörigen (oder Dritten, denen die Leistung zukommt) umgehend der Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zu melden.
Rechtspflege
Für die Ergänzungsleistungen (nicht aber Beihilfen und Gemeindezuschüsse)
Einsprache an der verfügenden Stelle
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen an der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.Beschwerde
Gegen Einsprache-Entscheide kann innerhalb von 30 Tagen, am kantonalen (Wohnsitz) Sozialversicherungsgericht, Beschwerde erhoben werden.Beschwerde ans Bundesgericht
Gegen Entscheide des kant. Sozialversicherungsgerichts kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde am Bundesgericht, erste sozialrechtliche Abteilung in Luzern, erhoben werden. Dieses entscheidet abschliessend.
Rückerstattung der Ergänzungsleistungen aus dem Nachlass
Nach dem Tod der Bezügerin bzw. des Bezügers (für Ehepaare, wenn auch der andere Ehegatte verstorben ist) müssen vom Anteil des Nachlasses, der CHF 40 000.– übersteigt, rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten werden. Massgebend ist das Vermögen am Todestag, bewertet durch die kantonale Steuer im Wohnsitzkanton. Liegenschaften/Grundstücke sind grundsätzlich zum Verkehrswert einzusetzen.
Links/
Literatur
Merkblätter der Info-Stelle (Download von www.ahv-iv.ch > Merkblätter & Formulare, oder Bezug von AHV-Gemeindezweigstelle bzw. Ausgleichskasse)
Leitfaden Schweizerische Sozialversicherung (Standardwerk mit 19 Kapiteln auf rund 1000 Seiten) – hier bestellen
«Jahrbuch der Sozialversicherungen» (auch in Französisch, Italienisch und Englisch erhältlich), jährlich aktualisiert finden Sie hier übersichtlich auf rund 180 Seiten das Wichtigste. Gertrud E. Bollier – hier bestellen
«Penso» bietet als Webplattform und Zeitschrift (6 Nr. pro Jahr) Aktuelles rund um Personalmanagement, Sozialversicherungen und berufliche Vorsorge sowie News aus Verbänden, wegweisende Gerichtsentscheide und schliesslich Leithilfen zu Lebens- und Arbeitswelten. Mehr unter https://vps.epas.ch/unsere-zeitschriften-im-ueberblick/penso
www.ahv-iv.ch
Merkblätter, Formulare usw. betr. AHV/IV/EL/EOwww.ausgleichskasse.ch
Portal zu den kantonalen Ausgleichskassen, wo jeweils die betreffenden Informationen, kantonalen Merkblätter, kassenspezifischen Formulare usw. erhältlich sindwww.pro-senectute.ch/eld/index.html
Möglichkeit, online einen provisorischen EL-Anspruch zu berechnenwww.zl-fachverband.ch
Fachverband für Zusatzleistungen zur AHV/IV des Kantons Zürich, mit nützlichen Hinweisen, Berechnungsbogen und Weiterbildungsangebotenwww.bsv.admin.ch
Bundesamt für Sozialversicherungen: Aktuelles, Gesetzewww.bsv.admin.ch/vollzug
Gesetze, Verordnungen, Wegleitungen