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BVG  Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge


ZIEL

Zusammen mit den AHV/IV-Renten den Existenzbedarf (gewohnte Lebenshaltung) decken.


Versicherte Personen     

Pflichtversicherung für alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmenden mit einem Jahreslohn ab drei Viertel der maximal möglichen AHV-Rente (d.h. Jahreslohn ab CHF 22 050.–) und Personen, die eine entsprechende Arbeitslosenentschädigung beziehen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind und ein Arbeitsvertrag von über 3 Monaten vorliegt, ab 1. Januar nach vollendetem des 17. Altersjahr für Risiken Invalidität und Tod, ab 1. Januar nach vollendetem 24. Altersjahr zusätzlich auch Alterssparen.

Ausser-/überobligatorisch: Die einzelne Vorsorgeeinrichtung ist in der Ausgestaltung der Leistungen und der Finanzierung frei.

Hinweise über die Ausgestaltung und im konkreten Fall gültigen Bestimmungen finden sich im Reglement der betreffenden Vorsorgeeinrichtung.

freiwillig für Selbständigerwerbende


Organisation

GesetzBundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) mit Verordnungen, Reglement der Vorsorgeeinrichtung;
BVG als Rahmengesetz, d.h. Minimum ist gesetzlich vorgeschrieben (Obligatorium/ BVG-Normversicherung), darüber hinaus sind weitere Leistungen möglich (ausser/ überobligatorische Leistungen)

Träger
Vorsorgeeinrichtungen 
entweder autonome Pensionskasse (Stiftung, Genossenschaft, öffentlich-rechtlich) oder Anschluss an Sammeleinrichtung (hauptsächlich von Versicherungen oder Verbänden)

Vollzug
Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse)


Beitrags-
PFLICHT

Das BVG schreibt die genaue Finanzierungsart nicht vor. Erst die Konsultation des jeweiligen Reglements gibt Auskunft, wie der Vorsorgeplan einer Pensionskasse konzipiert ist


Beitrags-
bemessung

Die Vorsorgeeinrichtungen legen die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmenden in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge seiner Arbeitnehmenden.
Die Vorsorgeeinrichtungen haben das Beitragssystem und die Finanzierung so zu regeln, dass die Leistungen bei Fälligkeit erbracht werden können. Zudem müssen sie jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verfüglichtungen erfüllen können. 


Anspruchs-
voraus-
setzungen

Grundsätzlich sind in der Beruflichen Vorsorge zweierlei Szenarien für den Leistungsbezug möglich:
Nachstehend werden insbesondere die Voraussetzungen zum Leistungsbezug durch Eintritt des Versicherungsfalls (Alter, Invalidität, Tod) dargelegt. Hierfür fällt dem Altersguthaben die zentrale Bedeutung zu. Weitere Hinweise finden sich unter der betreffenden Leistung.

(für eine vergrösserte Ansicht einfach auf die Tabelle klicken)


Leistungen

Sachleistungen
keine
 

Geldleistungen
Mit Eintritt des Versicherungsfalls

Form der Leistungen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet. 

Eine Kapitalabfindung erfolgt, wenn die BVG-Rente nur einen Bruchteil der minimalen Vollrente der AHV ausmacht. 

Alle Versicherten haben jedoch da Recht einen Viertel des BVG-Altersguthabens als Kapital zu beziehen.

Weitergehende Möglichkeiten des Kapitalbezugs, auch für Risikoleistungen, können im Reglement vorgesehen werden. Das Reglement bestimmt auch, welche Frist für die Anmeldung des Kapitalbezugs eingehalten werden muss.

Der Ehegatte oder eingetragene Partner (Partnerschaftsgesetz) muss dem Kapitalbezug schriftlich zustimmen.


Berechnungsgrundlagen
Als Basis für die Rentenberechnung
dient in der Beruflichen Vorsorge das Altersguthaben (gebildet aus Altersgutschriften und Zinsen) der betreffenden Person. Ist sie in einer Leistungsprimatskasse versichert, kann vom «Deckungskapital» als Referenzgrösse ausgegangen werden. Dieses Altersguthaben bzw. das Deckungskapital wäre ihr mit Wahl der Kapitaloption auszuzahlen. 

Um aus dem Kapital eine lebenslängliche Jahresrente zu erwirken, schreibt der Gesetzgeber «den Teiler», d.h. den Umwandlungssatz vor. Seit 2005 beträgt er 6,8%. In Anbetracht der gestiegenen Lebenserwartung und den gesunkenen Renditen am Kapitalmarkt, ist dieser Umwandlungssatz für die obligatorische Vorsorge viel zu hoch. Alle politischen Vorstösse diesen zu senken, wurden abgelehnt.

Altersleistung: Das Referenzalter ist grundsätzlich identisch mit der AHV. Die Pensionskasse kann in ihrem Reglement davon abweichen, wobei die Altersleistung frühestens ab Alter 58 gewährt werden darf.

⇨    Zusätzlich zur BVG-Altersrente wird ggf. für Kinder unter 18 Jahren oder in Ausbildung bis max. 25. Altersjahr eine Kinderrente von 20% ausgerichtet. In Pensionskassen mit überobligatorischen Leistungen müssen nicht zwingend Kinderrenten ausgerichtet werden: Wenn die Leistung für den Elternteil allein höher ist, als das BVG-Obligatorium mit Kinderrenten, genügt dies.

Invalidenleistung: Im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind die Pensionskassen hinsichtlich des Rentenanteils an zwei durch die Invalidenversicherung festgelegte Kriterien gebunden: den Eintritt der Invalidität und für Vollzeitbeschäftigte den Invaliditätsgrad.

Der Invaliditätsgrad wird – zumindest in der obligatorischen Vorsorge (Normversicherung) – ausschliesslich nach dem Einkommensvergleich ermittelt.

Für Teilzeitbeschäftigte: Differenz zwischen Valideneinkommen (ohne Beeinträchtigung) minus Invalideneinkommen; Differenz in Prozent des Valideneinkommens = Invaliditätsgrad (keine Aufrechnung für Teilzeit-Erwerbstätige wie in der Invalidenversicherung).

⇨    Zusätzlich zur BVG-Invalidenrente wird ggf. für Kinder unter 18 Jahren oder in Ausbildung bis max. 25. Altersjahr eine Kinderrente von 20% ausgerichtet. In Pensionskassen mit überobligatorischen Leistungen müssen nicht zwingend Kinderrenten ausgerichtet werden: Wenn die Leistung für den Elternteil allein höher ist, als das BVG-Obligatorium mit Kinderrenten, genügt dies.


Hinterlassenenleistungen: 
Witwen- bzw. Witwerrente von 60%
, wenn bei Tod des versicherten Ehegatten Unterhaltspflichten gegenüber mindestens einem Kind bestehen oder der überlebende Ehegatte mindestens 45-jährig ist und mit dem/der Verstorbenen wenigstens fünf Jahre verheiratet war. Andernfalls Witwen-/Witwerabfindung im dreifachen Jahresbetrag der entgangenen Hinterlassenenrente.

Seit 2007 gibt es für gleichgeschlechtliche Paare den neuen Zivilstand in eingetragener Partnerschaft. Stirbt eine eingetragene Partnerin oder ein Partner ist die/der Überlebende immer einem Witwer gleichgestellt. Unter Fachleuten ist umstritten, ob dies nur für den BVG-Normbereich oder auch für die ausser-/überobligatorische Vorsorge gilt. Betreffende Paare sollten sich von ihrer Pensionskasse orientieren lassen und ggf. den eingetragenen Partner bzw. die eingetragene Partnerin als begünstigte Person einsetzen.

BVG-Waisenrente von 20% für Kinder unter 18 Jahren oder in Ausbildung bis max. 25. Altersjahr.

Ehescheidung vgl. Ausführung unter Leistungen ohne Eintritt des Versicherungsfalls (übernächster Abschnitt)


Begünstigte Personen
Stirbt eine versicherte Person, fällt das nicht für sie (und ggf. ihre Hinterlassenen, d.h. Witwe und Waisen) verwendete Deckungskapital an die Vorsorgeeinrichtung. 

Die Vorsorgeeinrichtung kann, muss aber nicht, im Rahmen der ausser-/ überobligatorischen Vorsorge neben Witwe /Witwer und Waisen zusätzlich folgende begünstigte Personen vorsehen:

Sofern sie ein Todesfallkapital kennt, hat sich die Vorsorgeeinrichtung an die Bestimmungen des BVG (Art. 20a) zu halten.

  • Von dem/der Versicherten in erheblichem Masse unterstützte Personen oder Personen, mit denen er/sie in den letzten fünf Jahren bis zum Tod eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die Person, die für eines oder mehrere gemeinsame Kinder aufkommen muss

  • Fehlen vorerwähnte Personen, die Kinder (ohne Waisenrente), Eltern oder Geschwister

  • Fehlen auch solche, die übrigen gesetzlichen Erben (unter Ausschluss des Gemeinwesens), im Umfang der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge oder 50% des Vorsorgekapitals.

Mit dieser Regelung wird endlich eine klare Grundlage für die Begünstigung von Lebenspartnern geschaffen. Die Begünstigung für Freizügigkeitskonti / -policen und die gebundene Vorsorge (Säule 3a) wird ebenfalls entsprechend angepasst. 

ohne Eintritt des Versicherungsfalls

Freizügigkeitsleistungen / Austrittsleistungen 

Durch den Wechsel des Arbeitgebers und dem damit verbundenen Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung, soll der betreffenden Person der Vorsorgeschutz erhalten werden. So haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Das Freizügigkeitsgesetz (FZG) schreibt die Mindestaustritts- und Eintrittsleistung vor und regelt im Falle einer Ehescheidung die Aufteilung der während der Ehe gegenüber der Vorsorgeeinrichtung entstandenen anwartschaftlichen Ansprüche.

Das Freizügigkeitsgesetz gilt für die obligatorische berufliche Vorsorge (BVG) und für deren ausser- und überobligatorischen Bereich.
 

Stellenwechsel und Wechsel der Vorsorgeeinrichtung (FZG 3, FZV 4)
Mit Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung muss die gesamte Austrittsleistung in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden. Eine Lösung, dass das BVG-Minimum eingebracht und der Rest auf einem Freizügigkeitskonto belassen wird, ist nicht mehr zulässig. 

Unterbruch der Erwerbstätigkeit (FZG 4, FZV 10–13)
Versicherte, die aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung austreten (ohne dass ein Vorsorgefall eingetreten ist) können in der Regel nicht direkt über die Austrittsleistung verfügen. Sie haben mitzuteilen, in welcher Form sie den Vorsorgeschutz aufrecht erhalten wollen. Dafür stehen zwei Möglichkeiten zur Wahl, welche den ausschliesslichen und unwiderruflichen Verwendungszweck sicherstellen:

  • Die Freizügigkeitspolice (Versicherungslösung)
    hier kann die Anlage in Form einer Kapitalversicherung (inklusive Todesfallschutz), teilweise einschliesslich der Deckung des Invalidiätsrisikos erfolgen. Rentenversicherungen werden selten angeboten.

  • Das Freizügigkeitskonto (Bankenlösung)
    hier wird durch die Kapitalanlage das Alterskapital weiter aufgebaut, eine Deckung des Invaliditäts- und Todesfallrisikos ist nicht enthalten.

Die Austrittsleistung darf höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden. Die Versicherten können aber jederzeit die Freizügigkeitseinrichtung oder die Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes wechseln.

Unterbleibt die Meldung der versicherten Person, in welcher Form die Vorsorge weitergeführt werden soll, muss die bisherige Vorsorgeeinrichtung, die Austrittsleistung spätestens nach Ablauf von zwei Jahren der Auffangeinrichtung überweisen. 

Über das Freizügigkeitskonto, bzw. die Freizügigkeitspolice kann man frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters verfügen (vorbehalten bleiben die gesetzlich vorgesehenen vorzeitigen Auszahlungsgründe (FZG 5, FZV 16).

Vergessene Guthaben  FZV 19 a-f
Die dem Sicherheitsfonds angegliederte Zentralstelle 2. Säule führt ein zentrales Register über Freizügigkeitskonten und -policen von Versicherten, mit denen die betr. Einrichtung keinen Kontakt mehr herstellen konnte.

Barauszahlung der Austrittsleistung (FZG 5) 
Unter bestimmten Voraussetzungen können Versicherte (ohne dass ein Vorsorgefall eingetreten ist) ihre Austrittsleistung direkt beziehen. Dieser Barbezug ist steuerpflichtig!
Eine Barauszahlung ist nur möglich, wenn die versicherte Person

  • die Schweiz endgültig verlässt (1);

  • eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (Erfassung zur AHV/IV/EO-Beitragspflicht als Selbständigerwerbend im Hauptberuf);

  • eine Austrittsleistung erhalten würde, die geringer als ihr Jahresbeitrag ist.

(1) Für Personen die in einem der EU- oder der EFTA-Staaten Wohnsitz nehmen, bestehen Einschränkungen. Wenn sie dort als Erwerbstätige in der Rentenversicherung pflichtversichert sind, muss der Anteil der Austrittsleistung, der aus BVG-Normversicherung stammt, in der Schweiz auf ein Freizügigkeitskonto bzw. eine Freizügigkeitspolice parkiert werden. Er kann erst fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters kann er eingefordert werden.

Der Ehegatte oder eingetragene Partner (Partnerschaftsgesetz) muss dem Kapitalbezug schriftlich zustimmen.

Ehescheidung
Die während der Ehedauer bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus beruflicher Vorsorge werden anlässlich der Scheidung ausgeglichen (Regelung seit 01.01.2017).

Für den Vorsorgeausgleich im Scheidungsfall gilt es drei Szenarien zu unterscheiden:

  1. Keiner der zu scheidenden Ehegatten bezieht eine Alters- oder Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge: Vorsorgeausgleich wie bisher mittels hälftiger Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung.

  2. Ein Ehegatte ist vor dem Referenzalter invalid und bezieht eine Rente: Es wird auf die hypothetische Austrittsleistung abgestellt, auf welche die versicherte Person Anspruch hätte, wenn die Invalidität entfallen würde (massgebend ist also das fortgeführte passive Altersguthaben).

  3. Ein Ehegatte ist im Referenzalter und bezieht eine Altersrente (gilt auch betreffend Invalidenrente im Alter): Teilung der Rente (nicht des Vorsorgekapitals) durch das Gericht nach Ermessen unter Beachtung.

Wohneigentumsförderung mit Mitteln der Beruflichen Vorsorge
Die gesetzlichen Bestimmungen über die
Wohneigentumsförderung mit Mitteln der Beruflichen Vorsorge schaffen die Möglichkeit, Vorsorgegelder oder auch nur Vorsorgeansprüche aus dem gesamten Bereich der beruflichen Vorsorge für die Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum (nicht für Zweit- oder Ferienwohnungen) zu verwenden.

Hierfür können sowohl Gelder aus der obligatorischen als auch aus der ausser-/ überobligatorischen Vorsorge, aus Freizügigkeitspolicen und -konti verwendet werden; dies bis drei Jahre vor der (frühestens möglichen) Pensionierung. 

Der Ehegatte oder eingetragene Partner (Partnerschaftsgesetz) muss sowohl dem Vorbezug als auch der Verpfändung schriftlich zustimmen.
Für verheiratete Personen ist sowohl für den Vorbezug als auch für die Verpfändung die schriftliche Zustimmung des Ehepartners notwendig.


(für eine vergrösserte Ansicht einfach auf die Tabelle klicken)


Verfahren

Im Gegensatz zu den übrigen Sozialversicherungen hat das BVG sich nicht unter die Normen des ATSG (Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) unterstellt. Da die meisten Vorsorgeeinrichtungen Stiftungen sind (und somit nicht verfügen können), gilt zudem ein zweistufiges Verfahren mit anderen Fristen.

Ist eine versicherte Person mit der ihr zugesprochenen Leistung nicht einverstanden, kann sie den Rechtsweg beschreiten. Bevor sie das Klageverfahren einleitet, sollte sie ihr Anliegen dem Organ der paritätischen Verwaltung (Stiftungsrat) vorbringen. Wird keine Übereinstimmung erzielt, ist von diesem ein Abweisungsentscheid zu verlangen.

  1. Beschwerde
    Als erste Instanz für das Klageverfahren gilt das hierfür vom betreffenden Kanton bezeichnete Gericht, in der Regel das kantonale Sozial-Versicherungsgericht. Dieses entscheidet über die Streitigkeiten zwischen den Vorsorgeeinrichtungen, den Arbeitgebern und den Anspruchsberechtigten.
    Fristen: Für wiederkehrende Leistungen (Renten) beträgt diese fünf, für einmalige Auszahlungen (Kapitalien) zehn Jahre.
    >> Für gewisse Verfügungen der Auffangeinrichtung oder des Sicherheitsfonds gilt aber die im öffentlichen Recht massgebende 30-tägige Verwirkungsfrist.

  2. Beschwerde ans Bundesgericht
    Gegen Entscheide des kant. Sozialversicherungsgerichts kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde am Bundesgericht, zweite sozialrechtliche Abteilung in Luzern erhoben werden. Dieses entscheidet abschliessend.


Links/
Literatur

Merkblätter der Info-Stelle (Download von www.ahv-iv.ch > Merkblätter & Formulare, oder Bezug von AHV-Gemeindezweigstelle bzw. Ausgleichskasse)

Leitfaden Schweizerische Sozialversicherung (Standardwerk mit 19 Kapiteln auf rund 1000 Seiten) – hier bestellen

«Jahrbuch der Sozialversicherungen» (auch in Französisch, Italienisch und Englisch erhältlich), jährlich aktualisiert finden Sie hier übersichtlich auf rund 180 Seiten das Wichtigste. Gertrud E. Bollier – hier bestellen

«Penso» bietet als Webplattform und Zeitschrift (6 Nr. pro Jahr) Aktuelles rund um Personalmanagement, Sozialversicherungen und berufliche Vorsorge sowie News aus Verbänden, wegweisende Gerichtsentscheide und schliesslich Leithilfen zu Lebens- und Arbeitswelten. Mehr unter https://vps.epas.ch/unsere-zeitschriften-im-ueberblick/penso

ASIP-Fachmitteilungen (Schweizerischer Pensionskassenverband), Zürich

Schweizer Personalvorsorge, Fachzeitschrift, VPS Verlag, Luzern (www.bvg.ch)