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ALV  Arbeitslosenversicherung


ZIEL

Vermeiden oder Verkürzen der Arbeitslosigkeit; ggf. Ersatz (eines Teils) des durch Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, witterungsbedingte Einflüsse oder Insolvenz des Arbeitgebers verminderten Erwerbseinkommens.


Versicherte Personen     

Alle in der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Grenzgänger/innen entrichten die Beiträge im Beschäftigungsland, erhalten aber die Leistungen gemäss Gesetzgebung des Wohnlands dort)
Selbständigerwerbende können sich nicht versichern!


Organisation

Gesetz
Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) mit Verordnung und Kreisschreiben; abschliessend (für alle gleich)

Träger
Bund, Kantone, Verbände

Vollzug
RAV (regionale Arbeitsvermittlungszentren), Kant. Amtsstelle (KAST; d.h. AWA/BECO/KIGA); Geldleistungen via Arbeitslosenkassen, dezentral


Beitrags-
PFLICHT

(für Unselbständigerwerbende) Beginn mit Aufnahme der Erwerbstätigkeit frühestens ab 1. Januar nach vollendetem 17. Altersjahr. Ende mit Aufgabe der Erwerbstätigkeit, spätestens mit Erreichen des Referenzalters.

Beitragsbemessung
Gemäss massgebendem Lohn der AHV, aber maximal versicherter und beitragspflichtiger Verdienst (Jahresverdienst CHF 148 200.–).

Erwerbstätige im Rentenalter sind generell nicht mehr beitragspflichtig.


Beitrags-
bemessung

Gemäss massgebendem Lohn der AHV, aber maximal versicherter und beitragspflichtiger Verdienst (Jahresverdienst CHF 148 200.–).

Erwerbstätige im Referenzalter sind generell nicht mehr beitragspflichtig.


Anspruchs-
voraus-
setzungen

Arbeitslosenentschädigung

Das AVIG (Art. 8) sieht das Ausrichten einer Arbeitslosenentschädigung vor, wenn alle folgenden sieben Bedingungen erfüllt sind:

Eine Person hat Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenentschädigung, wenn sie 

  • ganz oder teilweise arbeitslos ist (AVIG 10),

  • einen anrechenbaren Arbeitsausfall – gemeint ist ein Verdienstausfall von mindestens CHF 500.–/Monat – erlitten hat (AVIG 11),

  • in der Schweiz wohnt

  • die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und noch keine Altersrente der AHV bezieht,

  • die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (AVIG 13–14),

  • vermittlungsfähig ist (AVIG 15) und

  • die Kontrollvorschriften erfüllt hat (AVIG 17).


Für die Anspruchsberechtigung wird auf eine so genannte Rahmenfrist verwiesen.

  • Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug
    beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

  • Die Rahmenfrist für die Beitragszeit
    beginnt zwei Jahre vor diesem Tag.

Beispiel

  • Anspruchserhebung ab 01. Juli 2024

  • Sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt ab 01. Juli 2024

 

Die Beitragszeit erfüllt hat, 
wer innerhalb der letzten zwei Jahre während mindestens 12 Monaten in der Schweiz gearbeitet und Beiträge bezahlt hat (ggf. Anrechnung von im EU-/EFTA-Raum zurückgelegten Beitragszeiten)

als Arbeitszeit gilt im ungekündigten Arbeitsverhältnis auch
Krankheit / Unfall  (Arztzeugnis); Schwangerschaft / Mutterschaft; Schweizer Militär- oder Zivildienst oder Zivilschutz

Erweiterte Rahmenfrist für

  • Arbeitslose, die sich selbständig gemacht haben und damit gescheitert sind (AVIG 9a)

  • Nach der Kleinkindererziehungsphase (AVIG 9b)

  • letzte 4 Jahre vor Erreichen des Referenzalters


Arbeitsmarktliche Massnahmen

Sie sollen als Abwehrdispositiv, vor allem gegen strukturelle Arbeitslosigkeit, die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarkts schwer vermittelbar sind, fördern, damit sie rasch und dauerhaft wieder eingegliedert und die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts gefördert werden können.


Die ALV erbringt finanzielle Leistungen

Für die Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung

zu Gunsten von versicherten Personen
(d.h. Arbeitslose gemäss AVIG 8 ⇨ zugleich Anspruch auf Taggeld)

und von solchen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind
(sofern die spezifischen Voraussetzungen erfüllt sind, für alle hier Niedergelassenen,  z.B. auch für ausgesteuerte Arbeitslose  ⇨ kein Anspruch auf Taggeld)

(für eine vergrösserte Ansicht bitte einfach auf die Tabelle klicken)

 

Insolvenzentschädigung

Ersatz von Lohnzahlungen (für die letzten vier Monate) für geleistete Arbeit, wenn Arbeitgeber zahlungsunfähig (Konkurs) ist.

  • Insolvenzentschädigung wird nur für geleistete Arbeit entrichtet!

  • Mit fehlender Arbeit (Annahmeverzug zufolge Zahlungsunfähigkeit) gelten die betroffenen Arbeitskräfte in der Regel als arbeitslos ⇨ sich zur Arbeitsvermittlung melden (Gemeinde/RAV).

Wer erfolglos versucht hat, bei seinem zahlungsunfähigen Arbeitgeber für bereits geleistete Arbeit Lohnforderungen durchzusetzen (Einschreiben an säumigen Arbeitgeber), kann für die letzten 4 Monate Insolvenzentschädigung beanspruchen (AVIG 51, 58; AVIV 73 -74).

  • Gegen den säumigen Arbeitgeber muss der Konkurs eröffnet oder das Pfändungsbegehren für Lohnforderungen gestellt worden sein
    Gleichgestellt, wenn der Konkurs eines offensichtlich überschuldeten Arbeitgebers nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich kein Gläubiger findet um, die Betreibungskosten vorzuschiessen; bzw. das Gericht einen Konkursaufschub verfügt.

  • Der Arbeitgeber muss in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder hier Personal beschäftigen

  • Geltendmachen des Anspruchs innerhalb von 60 Tagen ab Konkurseröffnung.

Anspruch haben beitragspflichtige Arbeitnehmende, auch Grenzgänger/innen ab Ende der obligatorischen Schulzeit bis zum Erreichen des Referenzalters bzw. AHV-Vorbezugs. 
Kein Anspruch (analog KAE/SWE) für Betriebsinhaber/innen und Mitarbeitende, die in den obersten Entscheidungsgremien die unternehmerischen Entscheide massgebend beeinflussen können sowie deren mitarbeitende Ehegatten.


Kurzarbeits- KAE /Schlechtwetterentschädigung SWE

Durch die KAE und SWE sollen Arbeitsverhältnisse überbrückend aufrechterhalten werden, um so Entlassungen zu verhüten. 

Versichertes Ereignis
KAE
Auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender, unvermeidbarer Arbeitsausfall von mindestens 10 % der üblichen Arbeitszeit (Betrieb oder Abteilung)

SWE
Auf Baubranche und Zulieferer begrenzt (AVIV 65) 
zwingend auf Witterung zurückzuführender Arbeitsausfall (Fortführen der Arbeit technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar) nur halbe oder ganze Tage.

Während Ferien/Krankheit keine KAE/SWE, Lohn ist voll auszuzahlen


Bezugsberechtigte Arbeitskräfte

Anspruch frühestens ab erfüllter obligatorischer Schulzeit, längstens bis zum Referenzalter; keine Mindestbeitragsdauer

  • generell kein Anspruch für Betriebsinhaber und Mitglieder der Geschäftsleitung inkl. mitarbeitende Ehegatten sowie für Arbeitnehmende aus Personalverleih und solche mit unbestimm-/unkontrollierbarem Arbeitsausfall.

KAE
Keinen Anspruch
für Arbeitskräfte in befristetem oder gekündigtem Arbeitsverhältnis, Auszubildende

SWE
Im Gegensatz
zur KAE hier auch Anspruch für Auszubildende und Arbeitskräfte in befristetem/gekündigtem Arbeitsverhältnis


Leistungen

Sachleistungen

Arbeitsmarktliche Massnahmen

Kostenübernahme für die Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung

  • Bildungsmassnahmen (AVIG 60 - 62)

  • Beschäftigungsmassnahmen (AVIG 64a und b)

  • Spezielle Massnahmen (AVIG 65 –71d)

und in der Regel für die Dauer der Eingliederung die Arbeitslosenentschädigung 

Geldleistungen

Arbeitslostenentschädigung (Taggeld)

Pro Woche werden – im Gegensatz zu den übrigen Schweizer Sozialversicherungen – nur fünf Taggelder ausgerichtet; dies in der Regel nach einer Wartefrist (Karenzzeit) von fünf Tagen. Für Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren, kann diese je nach vormaligem Erwerbseinkommen bis 20 Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit dauern.

Wenn keine neue Stelle gefunden wurde und die innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für den Beitragsbezug mögliche Anzahl Taggelder bezogen worden ist, erfolgt die so genannte Aussteuerung. Hernach sind die Arbeitslosen auf sich selbst gestellt und müssen oft Sozialhilfeleistungen beantragen. 

Höhe des Taggeldes 
Die Taggelder bemessen sich nach dem in der AHV versicherten Verdienst, wobei dieser auf CHF 148 200.– pro Kalenderjahr begrenzt ist.
in der Regel 70% des letztversicherten Verdienstes
(Monatslohn durch 21,7, davon 70%)
80% für Arbeitslose mit Unterhaltspflicht für Kinder, Bezüger/innen einer IV-Rente und solche, deren volles Taggeld weniger als CHF 140.- ausmacht.

Die Arbeitslosenentschädigung gilt als massgebender Lohn im Sinne des AHV-Gesetzes. Davon werden die AHV/IV/EO-Beiträge abgezogen. Zudem sind Personen die eine Arbeitslosenentschädigung beziehen über die Suva obligatorisch gegen Freizeitunfälle und in der BVG-Auffangeinrichtung für die Risiken Invalidität und Tod versichert. Hierfür werden ebenfalls Beiträge abgezogen. Der Arbeitgeberanteil geht zu Lasten des ALV-Ausgleichsfonds.

  • Seit 2021 können ab 60-jährige Versicherte, denen der Arbeitgeber gekündigt hat, in der bisherigen Pensionskasse bleiben und entweder nur die Risikoleistung oder auch das Alterssparen weiterführen.


Insolvenzentschädigung

Eintritt der Arbeitslosenversicherung in die Lohnforderungen gegenüber dem zahlungsunfähigen Arbeitgeber (Legalzession) für die letzten vier Monatslöhne bis CHF 12 350.–.
Ausgleich voll (100%) zu Lasten der Arbeitslosenversicherung, wobei 70% bevorschusst und der Rest nach Abschluss des Verfahrens gutgeschrieben wird.

 

Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung

Kompensation von 80% des während der Ausfallzeit entgangenen Verdienstes (Basis letzter Monat vor Ausfallzeit, maximal von mtl. CHF 12’350.-)

  • inkl. vertraglich vereinbarte Zulagen und ggf. Ferien-Entschädigungen

  • die im GAV vereinbarten Lohnerhöhungen während der KA/SW-Periode werden mitberücksichtigt

Dies innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist während einer bestimmten Anzahl von Kontrollperioden (gemeint sind Monate, wenn Monatslohn)

KAE
für maximal 12 Monate
Der volle Arbeitsausfall (gänzliche Betriebseinstellung) wird während längstens 4 Monaten kompensiert.

SWE 
für maximal 6 Monate


Verfahren

ARBEITSLOSENENTSCHÄDIGUNG

Sobald man gekündigt worden ist, hat man nach Arbeit zu suchen und die Bemühungen zu dokumentieren.

Meldung als Arbeitslos im für die Wohngemeinde zuständigen RAV 
Die Anmeldung kann auch elektronische über den «Job-Room» erfolgen; dort bestehen in der Folge weitere hilfreiche Tools.

Erste Anlaufstelle für Personen, denen gekündigt worden ist, ist das RAV (regionale Arbeitsvermittlungszenter)

Das Geltendmachen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung beinhaltet auch die Verpflichtung der betroffenen Person, die erforderlichen Unterlagen der zuständigen Amtsstelle einzureichen (AVIV 20).

  • Krankenversicherungskarte oder AHV-Ausweis

  • amtlicher Personenausweis (Identitätskarte, Pass, Führerschein usw.);

  • für ausländische Staatsangehörige: Niederlassungsbewilligung oder Ausländerausweis;

  • das Kündigungsschreiben, Zeugnisse der letzten Arbeitgeber (rückwirkend auf zwei Jahre), Bescheinigungen über die persönliche Aus- und Weiterbildung sowie den Nachweis über die Arbeitsbemühungen.

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn diese Unterlagen nicht innert dreier Monate – nach Ende der Kontrollperiode auf die sich beziehen – eingereicht werden. Unzustellbare Entschädigungen verfallen drei Jahre nach dem Ende der Kontrollperiode (AVIV 29).

Abrechnung über Arbeitslosenkasse 
Die betroffene Person macht ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei einer Arbeitslosenkasse geltend, die sie frei wählen kann. Die Kassenwahl erfolgt in der Regel mit der Anmeldung als arbeitslose Person auf der Wohngemeinde (AVIV 28). Die zu Beginn der Arbeitslosigkeit gewählte Arbeitslosenkasse kann innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht mehr gewechselt werden (Ausnahme bei Wegzug aus deren Tätigkeitsgebiet).

Arbeitslosenversicherung im grenzüberschreitenden Verhältnis
Grenzgänger/innen, die in der Schweiz arbeiten, aber in Nachbarstaaten den Wohnsitz begründen, sind zwar laut Sozialversicherungsabkommen (FZA) mit den betreffenden Staaten in der Schweiz ALV-beitragspflichtig, aber im Land ihres Wohnsitzes (zu den dortigen Konditionen) bezugsberechtigt. 

Totalisierung der Beitragszeit: In EU-/EFTA-Staaten zurückgelegte Beitragszeiten können nur berücksichtigt werden (Totalisierung, Formular PD U1 via RAV), wenn die betroffene Arbeitskraft in der Schweiz mindestens einen Tag gearbeitet hat.


INSOLVENZENTSCHÄDIGUNG (IE)

Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung muss spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Handelsamtsblatt bzw. nach dem Pfändungsvollzug angemeldet werden. Hernach erlischt der Anspruch! 

Zuständig ist die öffentliche (= kantonale) Arbeitslosenkasse, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes = Firmenhauptsitz; Verwirkungsfrist = 60 Tage

  • Mit Auszahlung der IE gehen die Lohnansprüche der betr. Person samt dem gesetzlichen Konkursprivileg auf die öffentliche Arbeitslosenkasse über (Legalzession).


KURZARBEITS- (KAE) UND SCHLECHTWETTERENTSCHÄDIGUNG (SWE)

KAE
Voranmelden 
der Kurzarbeit mindestens 10 Tage vor Beginn. Meldung durch Arbeitgeber an kant. Amtsstelle (AWA/KIGA) und die Notwendigkeit begründen

SWE
Will der Arbeitgeber SWE beanspruchen, muss er dies bis zum 5. Tag des Folgemonats der kant. Amtsstelle (AWA/KIGA) melden.

Der Arbeitgeber zahlt die Löhne zum üblichen Termin aus und macht die Entschädigung am Ende des Monats bei der Arbeitslosenkasse geltend; d.h. er bevorschusst die Leistung.

Der Arbeitgeber erhält von der Arbeitslosenkasse die Entschädigung sowie den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge, minus den Selbstbehalt für die Karenztage.

  • Verwirkungsfrist für Einreichen der Abrechnung 3 Monate verspätete Ansprüche verfallen.


Pflichten des Arbeitgebers (KAE und SWE)

  • Vorfinanzieren der KAE / SWE (Lohn zum ordentlichen Zahltagstermin)

  • Anmeldung und fristgerechtes Geltendmachen der KAE / SWE

  • Die Sozialversicherungen voll abrechnen (auf ungekürztem Lohn)

  • Übernahme der Karenztage zu seinen Lasten je 2 Tage für 1. bis 6. Monat, ab 7. Monat je 3 Tage

  • Statistische Angaben an AWA/KIGA (Auskunfts-/Meldepflicht)


Arbeitsmarktliche Massnahmen

Erste Anlaufstelle für Personen, die erfolglos eine Anstellung suchen, ist das Arbeitsamt der Wohngemeinde bzw. das RAV (regionale Arbeitsvermittlungszenter). Diese Stelle klärt die Vermittelbarkeit und allfällige Arbeitsmarktliche Massnahmen ab.


Rechtspflegeverfahren (für alle Sparten)

Wo die Leistung formlos zugesprochen wurde, ist von der betreffenden Stelle eine Verfügung zu verlangen, damit der Rechtsweg beschritten werden kann.

  1. Einsprache an verfügende AHV-Ausgleichskasse (ATSG 52)
    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen an der verfügenden AHV-Ausgleichskasse Einsprache erhoben werden.
    Die Einsprache-Entscheide sind in angemessener Frist zu erlassen, begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

  2. Beschwerde
    Gegen Einsprache-Entscheide (und Verfügungen, gegen die eine Einsprache ausgeschlossen ist) kann innerhalb von 30 Tagen am Wohnsitz der betroffenen Person Beschwerde erhoben werden.
    Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einsprache-Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

  3. Beschwerde ans Bundesgericht
    Gegen Entscheide des kant. Sozialversicherungsgerichts kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde am Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung in Luzern erhoben werden. Dieses entscheidet abschliessend.


Links/
Literatur

Merkblätter
der Info-Stelle
(Download von www.ahv-iv.ch > Merkblätter & Formulare, oder Bezug von AHV-Gemeindezweigstelle bzw. Ausgleichskasse und von www.arbeit.swiss)

Leitfaden Schweizerische Sozialversicherung (Standardwerk mit 19 Kapiteln auf rund 1000 Seiten) – hier bestellen

«Jahrbuch der Sozialversicherungen» (auch in Französisch, Italienisch und Englisch erhältlich), jährlich aktualisiert finden Sie hier übersichtlich auf rund 180 Seiten das Wichtigste. Gertrud E. Bollier – hier bestellen

«Penso» bietet als Webplattform und Zeitschrift (6 Nr. pro Jahr) Aktuelles rund um Personalmanagement, Sozialversicherungen und berufliche Vorsorge sowie News aus Verbänden, wegweisende Gerichtsentscheide und schliesslich Leithilfen zu Lebens- und Arbeitswelten. Mehr unter https://vps.epas.ch/unsere-zeitschriften-im-ueberblick/penso

  • www.treffpunkt-arbeit.ch
    (Seco, Arbeitslosenkasse, RAV)

  • www.compasso.ch
    Neues Informationsportal zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit einer Behinderung. Es besteht in der Hauptnavigation aus drei Teilgebieten: «Bestehende Arbeitsverhältnisse», «Neueinstellungen» und «Berufliche Eingliederung lohnt sich»

  • www.jobpasserelle.ch
    Internetportal für die Vermittlung von Menden mit Behinderung. Arbeitgebende können aus einem Pool von Stellensuchenden qualifizierte Berufsleute mit einem Handicap rekrutieren. Die Selektion erfolgt nach Kantonen, denn nachhaltige Eingliederung ist nur vor Ort möglich.

  • www.netzwerk-arbeit.ch
    Arbeitgeber bekennen sich dazu, Menschen mit Behinderungen eine Chance zu geben. Sie vernetzen sich innerhalb des Kantons und bieten auch Testarbeitsplätze an.

  • www.personalclick.ch
    Unter dieser Homepage läuft ein Pilotprojekt für eine noch bessere Arbeitsvermittlung von Menschen mit einer Behinderung. Personalclick richtet sich an Personalverantwortliche und bietet ihnen einen kostenlosen Zugang zu den Fachleuten für die berufliche Integration auf den angeschlossenen IV-Stellen. Die Personalberater können insbesondere auch direkt IV-Leistungen (Arbeitsversuche, Hilfsmittel am Arbeitsplatz, Umschulungen usw.) anbieten und gegenüber den Personalverantwortlichen Betrieben eine «Coaching»-Funktion für Menschen mit Behinderungen wahrnehmen.

  • www.ahv.ch
    (für Angaben zum Beitragsbezug,)