AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung
ZIEL
Ersatz des durch Alter oder Tod des Ernährers bzw. der Ernährerin wegfallenden Erwerbseinkommens; Sichern des Existenzgrundbedarfs
(AHV/IV und die Ergänzungsleistungen bilden die 1. Säule unserer Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge).
Versicherte Personen
Pflichtversicherung (obligatorisch) für alle natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben oder hier als Nichterwerbstätige ihren Wohnsitz haben.
Fakultative Versicherung für Personen, die nicht mehr obligatorisch versichert sind:
Weiterführen der obligatorischen AHV
Beitrittsmöglichkeit zur obligatorischen AHV
Organisation
Gesetz
AHV-Gesetz mit Verordnung und Wegleitungen, abschliessend (für alle gleich)
Träger
Bund, Kantone, Verbände
Vollzug
dezentral über die AHV-Ausgleichskassen
Ausgleichskassen (Gliederung aufGrund der Trägerschaft)
Bundes-Ausgleichskassen (2)
Eidg. Ausgleichskasse
für Bundespersonal
Schweizerische Ausgleichskasse
Verkehr mit Ausland (Vertragsstaaten)
Freiw. Versicherung gem. AHVG 2
Kantonale Ausgleichskassen (26)
pro Kanton eine Ausgleichskasse mit (total ca. 2200) Gemeindezweigstellen
⇨ für Nichterwerbstätige, Betriebe und Selbsterwerbende, die nicht einem Gründerverband angehören
VERBANDSAUSGLEICHSKASSEN (ca. 50)
von Gründerverbänden
Medisuisse (Ärzte)
Maschinen-Industrie
Gastrosocial (Wirte)
Zürcher Arbeitgeber
usw.
bei Bedarf mit Zweigstellen in einzelnen Kantonen/Regionen
Total ca. 75 Ausgleichskassen
Beitrags-
PFLICHT
Erwerbstätige
Beginn mit Aufnahme der Erwerbstätigkeit, frühestens ab dem 1. Januar nach vollendetem 17. Altersjahr. Ende mit Aufgabe der Erwerbstätigkeit, aber frühestens wie für Nichterwerbstätige mit Erreichen des Referenzalters.
Freibetrag für Erwerbstätige im Referenzalter. Wer mit Beiträgen im Rentenalter die Rente aufbessern will, kann auf den Freibetrag verzichten (vgl. Anspruchsvoraussetzungen).
Nichterwerbstätige
Beginn am 1. Januar nach vollendetem 20. Altersjahr, Ende durch Aufnahme der Erwerbstätigkeit oder dem Erreichen des vorerwähnten Referenzalters.
Sonderregelung für Ehepaare: Die nicht erwerbstätige Ehefrau bzw. der nicht erwerbstätige Ehemann, mit Wohnsitz in der Schweiz, ist beitragsfrei mitversichert, wenn der andere Ehegatte in der Schweiz als erwerbstätig gilt und pro Kalenderjahr mindestens doppelt so viele Beiträge entrichtet wie ein Student. Zudem darf der erwerbstätige Ehegatte das Referenzalter noch nicht überschritten haben.
Beitrags-
bemessung
Arbeitnehmende (Unselbständigerwerbende)
Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig – zusammen mit der IV/EO und ALV – vom massgebenden Lohn (Beitragsbezug durch Ausgleichskasse vollumfänglich vom Arbeitgeber)
ANobAG
(Unselbständigerwerbende, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist – vgl. AHVG), entrichten ihre Beiträge selbst; dies wie Arbeitnehmende aber inkl. Arbeitgeberanteil vom Reineinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund Meldung der direkten Bundessteuer (Beitragsbezug zusammen mit IV/EO und ALV durch Ausgleichskasse).
Selbständigerwerbende
Vom Reineinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund Meldung der direkten Bundessteuer (Beitragsbezug zusammen mit IV/EO durch Ausgleichskasse).
Nichterwerbstätige
Vom Vermögen, zuzüglich allfälligem kapitalisierten Ersatzeinkommen (Beitragsbezug zusammen mit IV/EO durch Ausgleichskasse).
Anspruchs-
voraus-
setzungen
Mindestbeitragsdauer von einem Jahr; für Angehörige von Staaten, mit denen die Schweiz keine Sozialversicherungsabkommen unterhält, zudem Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz.
Massgebend für die Rentenhöhe sind
einerseits die Beitragszeit (Verhältnis der Anzahl für den betreffenden Jahrgang möglichen, zu den anrechenbaren Beitragsjahren ⇨ für Altersrenten gilt: je fehlendes Beitragsjahr 1/44 Leistungskürzung) und
anderseits das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen, unter Berücksichtigung allf. Erziehungs- und Betreuungsgutschriften.
Wer ab Erreichen des Referenzalters (Beginn 2024) weiterhin erwerbstätig war, kann einmal eine Neuberechnung seiner Altersrente verlangen. Dazu werden die im Rentenalter erzielten Erwerbseinkommen berücksichtigt, wenn sie pro Kalenderjahr mindestens 40 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens ausmachen (dem vom 21. Altersjahr bis zum Vorjahr auf Erreichen des Referenzalters). Mehr als die Maximalrente gibt es aber nicht. Wer nicht mehr Vollzeit arbeitet, kann auf den Freibetrag im Rentenalter verzichten, um so die 40%-Hürde zu übersteigen.
Leistungen
Sachleistungen
gewisse Hilfsmittel
Geldleistungen
Altersrente, ggf. mit Zusatzrente für Kinder unter 18 Jahren oder in Ausbildung (bis max. 25. Altersjahr)
Referenzalter grundsätzlich 65 Jahre. Für Frauen Jg. 1960 = 43 Jahre, solche mit Jg. 1961 = 64 ¼ Jahre, Jg. 1962 = 64 ½ Jahre Jg. 1963 = 64 ¾ Jahre.
Ein Rentenvorbezug um 1 bis 24 Monate gibt lebenslängliche Rentenkürzung. Ein Rentenaufschub um 12 bis 60 Monate mit entsprechendem Rentenzuschlag ist möglich.
Flexibles Referenzalter
Die Altersrente kann 1 bis 24 Monate vorbezogen werden, was eine (lebenslängliche) Rentenkürzung zur Folge hat. Auch ein Aufschub der Rente zwischen 12 und 60 Monaten, mit entsprechendem (lebenslänglichen) Rentenzuschlag, ist möglich.
Seit 2024 besteht auch die Option, nur einen Anteil (20 % bis 80 %) der Altersrente vorzubeziehen oder aufzuschieben. Versicherte, die im Rentenalter erwerbstätig sind, können einmal innerhalb von fünf Jahren nach Erreichen des Referenzalters eine Neuberechnung ihrer Rente verlangen. Dabei werden die nach dem Referenzalter erzielten AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen berücksichtigt.
Witwenrente, wenn im Zeitpunkt der Verwitwung mindestens ein Kind (Alter tut nichts zur Sache) oder dann mind. 45-jährig und fünf Ehejahre;
Geschiedene Frauen, die nicht wieder geheiratet haben, sind der Witwe gleichgestellt, wenn die Ehe mit dem verstorbenen Exgatten mindestens 10 Jahre gedauert hat und entweder ein Kind den Mann der Mutter überlebt oder diese mit Rechtskraft der Ehescheidung mindestens 45-jährig war.
Witwerrente, nur wenn im Zeitpunkt der Verwitwung mindestens ein Kind (Alter tut nichts zur Sache).
Geschiedene Männer, die nicht wieder geheiratet haben, erhalten nur eine Witwerrente, bis die jüngste Waise 18-jährig ist.
Waisenrente, (Mutterwaisenrente, wenn die versicherte Mutter verstirbt, bzw. Vaterwaisenrenten, wenn der versicherte Vater verstirbt) bis die Waise 18-jährig ist; wenn in Ausbildung, bis zum Abschluss, längstens bis zum 25. Altersjahr.
Hilflosenentschädigung
wenn die betagte, in der Schweiz wohnhafte Person in den täglichen Lebensverrichtungen dauernd, in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.
Verfahren
Geltend machen des Anspruchs auf amtlichem Formular (Download von www.ahv-iv.ch, Merkblätter & Formulare, oder Bezug von AHV-Gemeindezweigstelle bzw. Ausgleichskasse), an die Ausgleichskasse, wo die letzten Beiträge einbezahlt worden sind.
Für Altersrente etwa ein halbes Jahr zum Voraus.
Wer die Rente aufschieben will, muss sich mit Erreichen des ordentlichen Referenzalters anmelden und den Aufschub, unter Ankreuzen der entsprechenden Rubrik auf dem Antragsformular, verlangen.
Die Ausgleichskasse prüft das Leistungsbegehren und erlässt eine Verfügung, mittels welcher die AHV-Leistungen zugesprochen (oder ggf. abgelehnt) werden.
Rechtspflegeverfahren
Einsprache an verfügende AHV-Ausgleichskasse
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen an der verfügenden AHV-Ausgleichskasse Einsprache erhoben werden. Die Einsprache-Entscheide sind in angemessener Frist zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.Beschwerde
Gegen Einsprache-Entscheide (und Verfügungen, gegen die eine Einsprache ausgeschlossen ist) kann innerhalb von 30 Tagen am kantonalen Sozialversicherungsgericht (Wohnsitz der betr. Person; wenn kantonale Ausgleichskasse, am Sitz der Ausgleichskasse) Beschwerde erhoben werden.
Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einsprache-Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.Beschwerde ans Bundesgericht
Gegen Entscheide des kant. Sozialversicherungsgerichts kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde am Bundesgericht, zweite sozialrechtliche Abteilung in Luzern, erhoben werden. Dieses entscheidet abschliessend.
Links/
Literatur
Leitfaden Schweizerische Sozialversicherung (Standardwerk mit 19 Kapiteln auf rund 1000 Seiten) – hier bestellen
«Jahrbuch der Sozialversicherungen» (auch in Französisch, Italienisch und Englisch erhältlich), jährlich aktualisiert finden Sie hier übersichtlich auf rund 180 Seiten das Wichtigste. Gertrud E. Bollier – hier bestellen
Merkblätter der Info-Stelle (download von www.ahv-iv.ch > Merkblätter & Formulare, oder Bezug von AHV-Gemeindezweigstelle bzw. Ausgleichskasse)
«Penso» bietet als Webplattform und Zeitschrift (6 Nr. pro Jahr) Aktuelles rund um Personalmanagement, Sozialversicherungen und berufliche Vorsorge sowie News aus Verbänden, wegweisende Gerichtsentscheide und schliesslich Leithilfen zu Lebens- und Arbeitswelten. Mehr unter https://vps.epas.ch/unsere-zeitschriften-im-ueberblick/penso
www.ausgleichskasse.ch
Portal zu den kantonalen Ausgleichskassen, wo jeweils die betreffenden Informationen, kantonalen Merkblätter, kassenspezifischen Formulare usw. erhältlich sindwww.bsv.admin.ch
Bundesamt für Sozialversicherung: Aktuelles, Gesetzewww.bsv.admin.ch/vollzug
Wegleitungen, Mitteilungen, Beitrags- und Rententabellen