3a/3b individuelle Ergänzung
(mit Hinweis auf neues Erwachsenenschutzrecht)
ZIEL
Sichern des Wahlbedarfs / der Selbstvorsorge
Aufgrund des Dreisäulenkonzeptes soll die Selbstvorsorge die Leistungen der Ersten und Zweiten Säule so ergänzen, dass die versicherte Person den gewohnten Lebensstandard weiterführen kann und zusätzliche individuelle Bedürfnisse (z.B. vorzeitige Pensionierung) gedeckt sind.
Versicherte Personen
Die dritte Säule ist für alle Personen freiwillig, es besteht kein Obligatorium.
Organisation
Im Rahmen der Selbstvorsorge werden zwei Wege beschritten:
die freie Vorsorge (Säule 3 b)
für alle zugänglich
Im Rahmen der freien Vorsorge finden sich alle Vorkehrungen, die man kurz-, mittel- oder langfristig im Bereich der Vorsorge treffen kann. Zur freien Vorsorge zählen in erster Linie Lebensversicherungen, Kapitalanlagen und Wohneigentum.die gebundene Vorsorge (Säule 3a)
In der AHV versicherte Erwerbstätige haben die Möglichkeit, mit steuerlichen Erleichterungen Selbstvorsorge zu betreiben. Den steuerlichen Vergünstigungen stehen anderseits einschränkende Vorschriften in Bezug auf den Abschluss, die Gestaltung und die Verfügung der Kapitalien gegenüber.
Vollzug
Versicherungsgesellschaften (Leben) und Banken, zusätzlich Organisationen, die im Immobilienbereich tätig sind, da auch der Erwerb/ Besitz von Wohneigentum zur Selbstvorsorge gezählt wird.
Beiträge
Gebundene Vorsorge 3a
Erwerbstätige dürfen ihre Beiträge für die gebundene Vorsorge vom steuerbaren Einkommen abziehen, dies allerdings nicht in unbeschränktem Umfang.
Erwerbstätige, die einer Vorsorgeeinrichtung angehören, dürfen ab 2025 jährlich maximal CHF 7’258.– in die gebundene Vorsorge investieren;
Wer nach Erreichen des Referenzalters erwerbstätig ist, kann so lange (maximal bis 5 Jahre nach Erreichen des Referenzalters) weiterhin Einlagen in die Säule 3a tätigen.Erwerbstätige ohne Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung können einen Fünftel ihres AHV-pflichtigen Jahreseinkommens in die gebundene Vorsorge investieren. Der jährliche Maximalbetrag ist auf 20 Prozent des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens begrenzt, wobei ab 2025 CHF 36’288.– nicht überschritten werden dürfen.
Ab 2025 können, zusätzlich zum (ganzen) ordentlichen Betrag für das betreffende Jahr, Beitragslücken aus den vergangenen zehn Jahren geschlossen werden. Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass erstmals im Jahr 2026 Lücken für das Jahr 2025 gestopft werden können. Die Lücken von 2021 bis 2024 können nicht ausgeglichen werden.
Freie Vorsorge 3b
Hier sind die vertraglichen Bestimmungen massgebend. Lebensversicherungen und Vermögensanlagen in Banken können durch einmalige oder wiederkehrende Zahlungen finanziert werden. Die Höhe der Beträge ist nicht begrenzt.
Anspruchs-
voraus-
setzungen
In der Selbstvorsorge werden keine nationalitätsbedingten Unterschiede gemacht.
Gebundene Vorsorge 3a
Für Vorsorgeversicherungen sind die Bezugsbedingungen in der Police und den Allgemeinen Versicherungsbestimmungen (AVB) festgehalten. Für Vorsorgekonten können die entsprechenden Bestimmungen im Reglement gefunden werden. Bezüglich Vertragsdauer, Begünstigung, vorzeitigem Leistungsbezug usw. sind die gesetzlichen Einschränkungen gemäss BVV3 zu beachten.
Die Altersleistung darf frühestens fünf Jahre vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters bezogen werden. Grundsätzlich ist sie dann bis zum Erreichen des Referenzalters zu beziehen. Mit Nachweis einer weiterhin andauernden Erwerbstätigkeit kann der Bezug um maximal 5 Jahre aufgeschoben werden.
Der vorzeitige Bezug der Altersleistung (Auflösung des Vorsorgeverhältnisses) ist zulässig
für Betroffene, die eine ganze Rente der Invalidenversicherung (1. Säule) erhalten, wenn das Invaliditätsrisiko in der 3. Säule nicht versichert war
für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum
für den Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung (Zweite Säule)
mit dem endgültigen Verlassen der Schweiz
mit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder dem Wechsel der selbständigen Erwerbstätigkeit.
Freie Vorsorge 3b
Für Lebensversicherungen sind die Bezugsbedingungen in der Police und den Allgemeinen Versicherungsbestimmungen (AVB) festgehalten. Bezüglich Vertragsdauer, Begünstigung, vorzeitigem Leistungsbezug usw. bestehen keine Einschränkungen. Die entsprechenden Bedingungen für Vermögensanlagen in Banken sind abhängig vom gewählten Anlegeinstrument und den dazugehörenden Bestimmungen.
Leistungen
Art und Umfang der im Vorsorgefall fälligen Leistungen sind sowohl für die gebundene Vorsorge 3a als auch die freie Vorsorge 3b in den dazugehörigen vertraglichen Bestimmungen geregelt.
Grundsätzlich steht (bezüglich der gebundenen Vorsorge 3a mit gewissen Einschränkungen) das ganze Spektrum von Vermögensanlagen und Versicherungslösungen offen. Durch eine optimale Wahl bzw. Kombination von Lebensversicherungen und Vermögensanlagen in Banken kann die private Vorsorge zur Steueroptimierung beitragen.
Vorsorgesparen über eine Bank oder Bankstiftung
Das über eine Bankstiftung gebildete Kapital wird mit Fälligkeit ausbezahlt oder im Auftrag des Vorsorgenehmers anderweitig angelegt. Die Leistung besteht aus dem Alterskapital, mit Rückgewähr in Todesfall (Auszahlung an die Erben).
Vorsorge mit einer Lebensversicherung
Zum Zwecke der Vorsorge werden folgende Versicherungsarten angeboten:
Kapitalbildende Lebensversicherungen
> Gemischte Versicherung
> Sparversicherung mit wählbarem Todesfallschutz
Kapitalbildende Versicherungen können durch einmalige (Einmalprämie) oder periodische Beiträge (Jahresprämie) finanziert werden. Wird das Sparkapital in Fonds investiert, spricht man von fondsgebundenen Lebensversicherungen.Altersrenten-Versicherungen
> Sofortbeginnende Altersrentenversicherung
> Aufgeschobene Altersrentenversicherung
Aufgeschobene Altersrentenversicherungen können durch einmalige (Einmalprämie) oder periodische Beiträge (Jahresprämie) finanziert werden, sofortbeginnende ausschliesslich durch einmalige Beiträge.Risikoversicherungen
> Erwerbsunfähigkeitsversicherung
> Todesfallversicherung
Risikoversicherungen werden in der Regel durch periodische Beiträge finanziert.
Verfahren
Sowohl für die gebundene als auch für die freie Vorsorge gilt der privatrechtliche Klageweg.
Anhang: «Neues» Erwachsenenschutzrecht
Ziel ist es, das Selbstbestimmungsrecht schwacher, hilfsbedürftiger Personen zu wahren und zu fördern, gleichzeitig aber auch die erforderliche Unterstützung sicherzustellen und gesellschaftliche Stigmatisierungen zu vermeiden.
Folgende Punkte bilden den Kern des neuen Erwachsenenschutzrechts und stärken die Familien bzw. Angehörigen oder nahe Bezugspersonen.
Ermöglichung der eigenen Vorsorge durch Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung
Gesetzliche Massnahmen zum Schutz der urteilsunfähigen Person (Partnervertretung, Vertretungsberechtigung in Bezug auf medizinische Massnahmen, gesetzliche Massnahmen betreffend Heimaufenthalt)
Behördliche Massnahmen (Beistandschaften, fürsorgerische Unterbringung)
Beistandschaften
Die bisherigen standardisierten Massnahmen wurden durch die für die betreffende Person massgeschneiderte Massnahmen ersetzt.
Die Massnahmen sind so zu umschreiben, wie sie der konkrete Fall erfordert.
«Wo klemmt es? Wie klemmt es? Was klappt (noch)?».
assschneidern betrifft nicht nur die Massnahme; dazu gehören auch die Suche nach Anordnungen und Alternativen.
Die eigene Vorsorge für den Fall einer auftretenden Urteilsunfähigkeit wird mit dem Vorsorgeauftrag und/oder der Patientenverfügung sichergestellt.
Vorsorgeauftrag
Mit dem Vorsorgeauftrag kann gemäss ZGB 360 «eine handlungsfähige Person eine natürliche oder juristische Person beauftragen, welche im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personen- oder die Vermögenssorge übernimmt oder sie im Rechtsverkehr vertreten soll.»
Hier geht es um die Frage, wer soll «meine» rechtliche Vertretung sein, wenn ich aufgrund einer möglichen Unfähigkeit (durch Unfall oder Krankheit) nicht mehr in der Lage sein sollte, meine Dinge selbst zu erledigen.
Es können Vertrauenspersonen ernannt werden, welche die rechtliche Vertretung übernehmen. Dabei ist auch eine Begrenzung möglich und/oder es kann erwähnt werden, wann die beauftragte Person die KESB (Erwachsenenschutzbehörde, die die Ausführungen dann gesetzlich überwacht) einbeziehen soll.
Es kann festgehalten werden, wer alltägliche Aufgaben erledigen soll, für den Fall dass man dies nicht mehr selbst kann (Post, Sorge um Haustiere und/oder Pflanzen usw.)
Mit Anordnungen für den Todesfall können alle Dinge geregelt werden, wie nach dem Ableben verfahren werden soll (Kremiert, gefriergetrocknet oder erdbestattet; Gemeinschaftsgrab, Einzelgrab oder anderes; usw.)
PS: Damit im Bedarfsfall auf das Dokument zurückgegriffen werden kann, sollte man das Vorhandensein und den Hinterlegungsort auf dem Zivilstandsamt (Wohnsitz) zuhanden der zentralen Datenbank registrieren lassen. Das ist nicht zwingend, aber sinnvoll.
Mit Eintritt der Urteilsunfähigkeit der auftraggebenden Person muss der Vorsorgeauftrag der KESB – massgebend ist der Wohnort des Auftraggebers – unterbreitet werden (Validierung).
Patientenverfügung
Mit der Patientenverfügung kann gemäss ZGB 370 «eine urteilsfähige Person festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt oder eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Arztperson die medizinischen Massnahmen besprechen oder in ihrem Namen entscheiden soll.» Die Patientenverfügung für alle Bereiche der Medizin stärkt die Selbständigkeit und Selbstbestimmung des Patienten. Auch hier klärt das neue Erwachsenenschutzrecht den rechtlichen Rahmen.
Hier geht es um die Frage, wie soll «meine» medizinische Versorgung im Krankheitsfall aussehen?
Mit der Patientenverfügung kann selbst bestimmt und schriftlich festgehalten werden, welche medizinische Behandlung dereinst gewünscht und akzeptiert bzw .abgelehnt werden soll und ob lebensverlängernde Massnahmen zum Einsatz kommen sollen.
PS: Verschiedene Organisationen geben Vorlagen für das Erstellen des Vorsorgeauftrags und speziell der Patientenverfügung (hier in unterschiedlichem Detaillierungsgrad) ab. In der Praxis wird mit dem Docupass der Pro Senectute gute Erfahrung gemacht.
Links/
Literatur
Dokumentationen und Links der betreffenden Versicherungen und Banken
Merkblätter der Info-Stelle (Download von www.ahv-iv.ch > Merkblätter & Formulare, oder Bezug von AHV-Gemeindezweigstelle bzw. Ausgleichskasse)
Leitfaden Schweizerische Sozialversicherung (Standardwerk mit 19 Kapiteln auf rund 1000 Seiten) – hier bestellen
«Jahrbuch der Sozialversicherungen» (auch in Französisch, Italienisch und Englisch erhältlich), jährlich aktualisiert finden Sie hier übersichtlich auf rund 180 Seiten das Wichtigste. Gertrud E. Bollier – hier bestellen
«Penso» bietet als Webplattform und Zeitschrift (6 Nr. pro Jahr) Aktuelles rund um Personalmanagement, Sozialversicherungen und berufliche Vorsorge sowie News aus Verbänden, wegweisende Gerichtsentscheide und schliesslich Leithilfen zu Lebens- und Arbeitswelten. Mehr unter https://vps.epas.ch/unsere-zeitschriften-im-ueberblick/penso
www.vbv.ch
Berufsbildungsverband der Versicherungswirtschaftwww.svv.ch
Schweizerischer Versicherungsverbandwww.finma.ch
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA