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SH  öffentliche Sozialhilfe (Fürsorge)


ZIEL

Sozialhilfe ist Existenzsicherung und Integration. Die Sozialhilfe versteht sich als unterstes Netz der sozialen Sicherheit, das verhindert, dass Personen oder Personengruppen von der Teilnahme und Teilhabe an der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Sie trägt wesentlich dazu bei, die Grundlagen unseres demokratischen Staates zu erhalten und den sozialen Frieden zu sichern.


Versicherte Personen     

Da es sich bei der Sozialhilfe nicht um eine Versicherung handelt, gibt es hier keine versicherten Personen. Nutzniesser/innen der öffentlichen Sozialhilfe sind alle Bedürftigen mit Wohnsitz in der Schweiz (Schweizer/innen, Ausländer/innen, Flüchtlinge und Asylbewerber/innen).

Als bedürftig im materiellen Sinn gilt eine Person, welche für sich und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht über genügend Mittel zur Befriedigung notwendiger Lebensbedürfnisse verfügt. Folglich muss neben einer gesetzlichen Grundlage stets eine Notlage der betreffenden Person bestehen, bis diese an die Sozialhilfebehörde gelangen kann. Hierbei spielt das Selbstverschulden keine Rolle.


Organisation

Die öffentliche Sozialhilfe fällt im Wesentlichen in den Zuständigkeitsbereich der Kantone. Lediglich die Betreuung und Unterstützung der Asylbewerber/innen sowie zwischenstaatliche und internationale Vereinbarungen sind in diesem Bereich Sache des Bundes. 

Die staatliche Aufgabe der Sozialhilfe ist in den meisten Kantonen den Gemeinden überlassen. Der Vollzug der Sozialhilfe ist deshalb in den jeweiligen Kantonen und Gemeinden sehr unterschiedlich geregelt. Die Gemeinden verfügen über grosse Handlungsspielräume, wobei die SKOS-Richtlinien eine wertvolle Harmonisierungsfunktion wahrnehmen.

Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe SKOS ist quasi das Holdingdach über die einzelnen Sozialhilfebehörden. Seit 1963 gibt sie Richtlinien für die Bemessung von finanziellen Fürsorgeleistungen heraus. Sie werden kontinuierlich überarbeitet und den aktuellen Gegebenheiten angepasst.


Beitrags-
PFLICHT

Da die Sozialhilfe keine Versicherung ist, entfällt die direkte Beitragspflicht der Bevölkerung. Die öffentliche Sozialhilfe wird über Steuergelder finanziert.


Anspruchs-
voraus-
setzungen

Im Gegensatz zu den Sozialversicherungen und den Bedarfsrentensystemen der Versorgung (z.B. den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV), wo gezielt nach gesetzlichen Vorgaben Lücken geschlossen werden, fällt in der Sozialhilfe der Betreuung und dem Ermessen zentrale Bedeutung zu. Das systemleitende Prinzip der Individualisierung verlangt, dass Hilfeleistungen jedem einzelnen Fall angepasst sind und sowohl den Zielen der Sozialhilfe im Allgemeinen, als auch den Zielen der betroffenen Person im Besonderen, entsprechen.

Die Sozialhilfe soll einer Notlage abhelfen, die individuell, konkret und aktuell ist. Der Hilfe darf nicht von den Ursachen der Notlage abhängig gemacht werden. Die Sozialhilfeleistungen werden nur für die Gegenwart und sofern die Notlage anhält für die Zukunft ausgerichtet. Dabei sollen unterstützte Personen materiell nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden als Menschen in ihrer Umgebung, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben. 


Subsidiarität

Sozialhilfe wird dann gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann, und wenn die Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Es besteht somit kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe. 


Zuständige Sozialhilfebehörde

Im interkantonalen Verhältnis gilt bezüglich Unterstützung hilfsbedürftiger Schweizer Bürger/innen (wie auch für Ausländer/innen) das Prinzip der wohnörtlichen Unterstützung. Der Kanton – bzw. die zuständige Gemeinde - ist für die Hilfeleistung zuständig (soweit dessen Gesetzgebung, das Bundesrecht und völkerrechtliche Verträge für Angehörige anderer Staaten, nichts Spezielles vorsehen).

Aufenthalt in Heimen und Spitälern
Der Aufenthalt in einem Heim, Spital oder einer anderen Institution sowie die Unterbringung einer volljährigen Person in einer Pflegefamilie, begründet keinen Unterstützungswohnsitz. Dies ungeachtet davon, ob dieser Aufenthalt freiwillig oder unfreiwillig erfolgt.

Fehlender Unterstützungswohnsitz
Das ZUG (Bundesgesetz über die Zuständigkeit) von 1990 regelt, dass für diejenigen Bedürftigen, die keinen Unterstützungswohnsitz haben, der Aufenthaltskanton für die Unterstützung zuständig ist. 

Notfallhilfe
Der Aufenthaltskanton ist unterstützungspflichtig, wenn eine Person mit Schweizer Bürgerrecht ausserhalb ihres Wohnkantons auf die sofortige Hilfe angewiesen ist. Die Notfallregelung gilt nur noch für Personen mit Unterstützungswohnsitz in einem anderen Kanton. Für Bedürftige ohne Unterstützungswohnsitz ist der Aufenthaltskanton ohnehin zu umfassender Hilfe verpflichtet.


Leistungen

Im Gegensatz zu den Berechnungsformen betreibungs- oder sozialversicherungsrechtlicher Existenzminima, kennt die Sozialhilfe keinen allgemeinverbindlichen Berechnungsmodus, den man auf dem Kalkulationsblatt oder in einem Schema wiedergeben könnte. 

Die öffentliche Sozialhilfe wendet das Prinzip der Individualisierung an. Dies bedeutet, dass die Leistungen auf die einzelne bedürftige Person, ihre Angehörigen und ihre soziale Situation bezogen sind. Die Organe der öffentlichen Sozialhilfe haben die Verhältnisse der hilfesuchenden Person sorgfältig zu prüfen, die Ursachen der Notlage zu ermitteln und diese nach Möglichkeit zu beseitigen - ohne sich dabei in eine Richterrolle zu begeben.

Übersicht / Richtlinien der SKOS
Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe SKOS gibt seit 1963 Richtlinien für die Bemessung von finanziellen Fürsorgeleistungen heraus. Es handelt sich dabei um kommentierte Empfehlungen zuhanden der Sozialhilfeorgane des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. Die SKOS-Richtlinien werden von der überwiegenden Mehrheit der Sozialhilfeorgane angewendet und tragen wesentlich zu einer einheitlichen Behandlung der Hilfesuchenden bei.

https://skos.ch/skos-richtlinien/aktuelle-richtlinien


Verfahren

Geltendmachen des Anspruchs

Zu bedenken gilt es, dass jeder Mensch in eine Situation gelangen kann, da er psychische und/oder soziale Hilfe braucht. Durch das zeitige Aufsuchen einer Beratungsstelle können viele Probleme mit relativ kleinem Aufwand und günstigen Prognosen aufgearbeitet werden.

Bedarf jemand der Beratung und/oder Hilfe, kann sich die betreffende Person an der von der Wohngemeinde bezeichneten Stelle melden. Diese prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Nach Abklärung der Verhältnisse plant die Sozialhilfebehörde unter Mitwirkung der hilfesuchenden Person die notwendige Hilfe. Sobald die Verhältnisse genügend geklärt sind, trifft die Sozialhilfebehörde ihren Entscheid.

Den Sozialhilfebehörden wird auch von der SKOS empfohlen, die allgemeinen Rechte und Pflichten von Sozialhilfesuchenden auf einem Merkblatt festzuhalten und dieses den Sozialhilfesuchenden und ihren Vertretern abzugeben.

Parallel zur öffentlichen Sozialhilfe dienen oft auch Institutionen der privaten Sozialhilfe als Anlaufstelle für Hilfesuchende. Im Gegensatz zur öffentlichen Sozialhilfe, hat hier die betroffene Person keinen klagbaren Anspruch auf Leistungen.


Eheliche und elterliche Unterhaltspflicht

Eheleute sorgen gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (ZGB 163ff). Verzichtet eine unterstützte Person auf eheliche Unterhaltsbeiträge, obwohl der Ehegatte offensichtlich solche leisten könnte, muss sie sich einen angemessenen Betrag anrechnen lassen. Im Umfang dieses Betrags besteht im Sinne des Subsidiaritätsprinzips keine Bedürftigkeit.

Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, auch für die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (ZGB 276/1). Trägt die Sozialhilfe die Kosten für den Unterhalt von fremdplatzierten oder von mündigen, noch in Erstausbildung stehenden Kindern (ZGB 227/2), hat die Behörde gestützt auf ZGB 289/2 die Beiträge für die Dauer der Fremdplatzierung oder Erstausbildung von den Eltern einzufordern. 


Verwandten-Unterstützungsbeitrag

Die gegenseitige familienrechtliche Unterstützungspflicht (Verwandtenunterstützung) in auf- und absteigender Linie (Kind – Eltern – Grosseltern) ist im ZGB (328– 329) geregelt.
Unterstützungspflichtig sind in erster Linie Eltern gegenüber (unmündigen) Kindern und umgekehrt. 

→ Weder pflichtig noch unterstützungsberechtigt sind Geschwister, Stiefeltern und Stiefkinder sowie verschwägerte Personen.

Es sollen lediglich Beitragsleistungen von Verwandten mit überdurchschnittlichem Einkommen bzw. Vermögen – gestützt auf die Angaben der Steuerbehörde – geprüft werden. 


Rechtsmittel

Gestützt auf das kantonale Prozessrecht gewährt das zuständige Sozialhilfeorgan Unterstützungsleistungen mittels einer Verfügung. Im Gegensatz zu den Sozialversicherungen besteht jedoch kein Anspruch auf einen Geldbetrag, sondern lediglich ein Anspruch auf situationsgerechte Hilfe, die auch im Angebot von Natural- oder Dienstleistungen bestehen kann. 

Ist die hilfesuchende Person mit der Bemessung der Unterstützung bzw. dem ausbezahlten Betrag nicht einverstanden, hat sie Anspruch auf eine schriftlich begründete Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung.
Der Rechtsweg ist im kantonalen Sozialhilfegesetz geregelt


Links/
Literatur

Merkblätter der Info-Stelle (Download von www.ahv-iv.ch > Merkblätter & Formulare, oder Bezug von AHV-Gemeindezweigstelle bzw. Ausgleichskasse)

SKOS-Richtlinien, Schweiz. Konferenz für Sozialhilfe, SKOS, 3000 Bern, (www.skos.ch)

Habe ich Anspruch auf Sozialhilfe?
Beobachter, Zürich

Leitfaden Schweizerische Sozialversicherung (Standardwerk mit 19 Kapiteln auf rund 1000 Seiten) – hier bestellen

«Jahrbuch der Sozialversicherungen» (auch in Französisch, Italienisch und Englisch erhältlich), jährlich aktualisiert finden Sie hier übersichtlich auf rund 180 Seiten das Wichtigste. Gertrud E. Bollier – hier bestellen

«Penso» bietet als Webplattform und Zeitschrift (6 Nr. pro Jahr) Aktuelles rund um Personalmanagement, Sozialversicherungen und berufliche Vorsorge sowie News aus Verbänden, wegweisende Gerichtsentscheide und schliesslich Leithilfen zu Lebens- und Arbeitswelten. Mehr unter https://vps.epas.ch/unsere-zeitschriften-im-ueberblick/penso

  • www.skos.ch
    Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe; Richtsätze für die Bemessung der Sozialhilfe

  • www.gegenarmut.ch
    Im Rahmen des nationalen Programms gegen Armut (2014 bis 2018) finden sich hier Informationen über Programmaktivitäten im Bereich Bildungschancen, soziale und berufliche Integration, allgemeine Lebensbedingungen sowie Armutsmonitoring

  • www.bfs.admin.ch
    Bundesamt für Statistik; insbesondere Themenbereiche 13, 18 und 20 mit interessanten Kennzahlen

  • www.sozialinfo.ch
    Internetportal Sozialwesen Schweiz; Fachbeiträge, Ausbildungsangebote, Suchregister

  • www.staedteinitiative.ch
    Die Städte-Initiative Sozialpolitik vernetzt rund 50 Mitgliederstädte. Sie vertreten ihre sozialpolitischen Anliegen gegenüber dem Bund und den Kantonen ⇨ Positionspapiere, aufschlussreiche Jahresberichte

  • www.haelfte.ch
    Der «Verein für soziale Gerechtigkeit» fördert mit dieser Internetplattform die Information und Kommunikation zu Erwerbslosigkeit, Ausgrenzung und sozialen Anliegen aus der Öffentlichkeit; dies aus Sicht der Betroffenen.

  • www.sozialzeitausweis.ch
    Forum Freiwilligenarbeit

  • www.netzwerk-arbeit.ch
    Arbeitgeber bekennen sich dazu, Menschen mit Behinderungen eine Chance zu geben. Sie vernetzen sich innerhalb des Kantons und bieten auch Testarbeitsplätze an.

  • sozialhilferecht.weblaw.ch
    Diese Datenbank zum Sozialhilferecht umfasst alle relevanten Entscheide des Bundesgerichts ab 1975, Entscheide des EJPD zum Zuständigkeitsgesetz (ZUG), kantonale Rechtsprechung, die SKOS-Richtlinien, kantonale Gesetzesgrundlagen und einen Thesaurus für das Sozialhilferecht. Um auf die Datenbank zugreifen zu können, braucht es ein Abonnement.